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Corona-Virus SARS-CoV-2 - Bekanntmachungen der Hansestadt Lübeck

 
 
Täglich erreichen uns Anfragen rund um das Thema Corona-Virus SARS-CoV-2. Nachfolgend haben wir eine Übersicht zuverlässiger Informationsquellen zusammengefasst, die Handlungsempfehlungen sowie Antworten auf Fragen aus unterschiedlichen Bereichen geben.
Hansestadt Lübeck
 
 
 

Corona-Förderhilfen im Überblick

 
 
 
 
 
 

Coronavirus-Statistik der Hansestadt Lübeck

 
 
 
 
 

Zu den Pressemitteilungen der Hansestadt Lübeck

 
 
 
 
 

Veröffentlichungen und Informationen in chronologischer Reihenfolge

Oktober 2022

28. Oktober 2022: Quarantäne-Regel gilt weiterhin

Infizierte Personen müssen sich fünf Tage absondern

Die Hansestadt Lübeck verlängert auf Grundlage des Erlasses des Landes Schleswig-Holstein vom 26. September 2022 die Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2). Die Allgemeinverfügung gilt vom 1. bis einschließlich 30. November 2022. Eine Verlängerung ist möglich.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

 
 
 
 

Spetember 2022

29. September 2022: Quarantäne-Regeln werden verlängert

Mit Corona infizierte Personen müssen sich weiterhin fünf Tage absondern

Die Hansestadt Lübeck verlängert auf Grundlage des Erlasses des Landes Schleswig-Holstein vom 26. September 2022 die Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2). Die Allgemeinverfügung gilt vom 1. bis einschließlich 31. Oktober 2022. Eine Verlängerung ist möglich.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

 
 
 
 

August 2022

31. August 2022: Quarantäne-Regeln werden verlängert

Mit Corona infizierte Personen müssen sich weiterhin fünf Tage absondern

Die Hansestadt Lübeck verlängert auf Grundlage des Erlasses des Landes Schleswig-Holstein vom 28. August 2022 die Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2). Die Allgemeinverfügung gilt vom 1. bis einschließlich 30. September 2022. Eine Verlängerung ist möglich.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

 
 

01. August 2022: Quarantäne-Regeln werden verlängert

Mit Corona infizierte Personen müssen sich weiterhin fünf Tage absondern

Die Hansestadt Lübeck verlängert auf Grundlage des Erlasses des Landes Schleswig-Holstein die Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2). Die Allgemeinverfügung gilt vom 1. bis einschließlich 31. August 2022. Eine Verlängerung ist möglich.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

 
 
 
 

Juni 2022

30. Juni 2022: Lübeck verlängert Quarantäne-Regeln per Allgemeinverfügung

Mit Corona infizierte Personen müssen sich weiterhin fünf Tage absondern

Die Hansestadt Lübeck verlängert auf Grundlage des Erlasses des Landes Schleswig-Holstein vom 28. Juni 2022 die Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2). Die Allgemeinverfügung gilt vom 1. bis einschließlich 31. Juli 2022. Eine Verlängerung ist möglich.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

 
 
 
 

Mai 2022

18. Mai 2022: Lübecker Impfzentrum im Haerder-Center eröffnet

Corona-Schutzimpfungen von Mittwoch bis Sonnabend – Immer donnerstags Kinder-Impfungen ab 5 Jahren

Bürgermeister Jan Lindenau eröffnete heute, 18. Mai 2022, gemeinsam mit Dr. Alexander Mischnik, dem Leiter des Gesundheitsamtes Lübeck, Dr. Ralf Staiger von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und Karsten Hess, Koordinator der Johanniter-Unfall-Hilfe das neue Lübecker Impfzentrum im Haerder-Center, Königstraße 84-96. 


„Der Hansestadt Lübeck war es wichtig, das Impfangebot weiterhin an einem zentral gelegenen und verkehrstechnisch gut angebundenen Standort anzubieten. Die Räumlichkeiten im Haerder Center erfüllen alle diese Voraussetzungen. Auch Menschen mit Mobilitätseinschränkungen können diesen Standort Dank der Barrierefreiheit problemlos erreichen. Auf eine mögliche steigende Nachfrage kann flexibel reagiert werden, so dass jederzeit das Impfangebot der Notwendigkeit und Nachfrage angepasst werden kann“, begründet Bürgermeister Jan Lindenau die Standortwahl. Das Impfzentrum ist von Mittwoch bis Sonnabend jeweils von 10.30 bis 19.30 Uhr geöffnet. Aktuell werden täglich rund 50 Impfungen durchgeführt. „Wie zu erwarten nimmt die Nachfrage zum Sommer hin ab“, erklärt Dr. Mischnik. „Die Empfehlungen der STIKO hinsichtlich der 4. Corona-Schutzimpfung sollen im Zusammenhang mit dem modifizierten Impfstoff in den nächsten Wochen vorliegen. Spätestens dann rechnen wir wieder mit einer verstärkten Nachfrage. Wenn notwendig können wir dann auch an diesem Standort die Kapazitäten dynamisch anpassen, so dass bis zu 1000 Impfungen pro Tag möglich wären.“


„Die Zusammenarbeit mit allen Beteiligten hat sich bewährt und wir freuen uns, die Impfstelle auch in den neuen Räumlichkeiten im Haerder-Center unterstützen zu können“, betont Hess. 

Impfungen ab fünf Jahren

Impfungen werden mit den Impfstoffen Moderna (ab 30 Jahre), Biontech (bis 29 Jahre) und Novavax durchgeführt. Geimpft werden alle Personen ab 12 Jahren nach einem ausführlichen Impfgespräch. Unter 15-jährige müssen mit einem Erziehungsberechtigten kommen. Die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten ist nötig. Jeweils donnerstags werden zudem von Kinderärzten Corona-Schutzimpfungen für Kinder ab fünf Jahren angeboten.


Willkommen sind in Lübeck alle Menschen mit gültigen Ausweispapieren der Bundesrepublik Deutschland, also nicht nur Lübecker:innen sondern auch Gäste aus der Region. Mitzubringen sind nur ein Ausweisdokument und - wenn möglich - Impfausweis sowie ausgedruckte und ausgefüllte Dokumente für die Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Moderna und Biontech) beziehungsweise proteinbasierten Impfstoff (Novavax). Diese sind online abrufbar unter www.impfen-sh.de.

Schutzimpfungen für Ukraine-Flüchtlinge

Eine Schutzimpfung erhalten auch geflüchtete Menschen aus der Ukraine. Speziell für diese Menschenbesteht auch die Möglichkeit, anderweitige Schutzimpfungen zu erhalten.

Terminbuchung und Open House

Um Wartezeiten zu vermeiden, sind Terminbuchungen online unter www.impfen-sh.de möglich. Telefonische Buchungen sind nicht möglich! Sonnabends wird ohne Termin geimpft („open house“).

Erreichbarkeit der Impfstelle im Einkaufszentrum Haerder-Center

Das Lübecker Impfzentrum wechselt seinen Standort: Ab Mittwoch, 18. Mai 2022, öffnet die neue Impfstelle im ersten Stock im Haerder Center, Königstraße 84-96. Foto © Hansestadt Lübeck
Das Lübecker Impfzentrum wechselt seinen Standort: Ab Mittwoch, 18. Mai 2022, öffnet die neue Impfstelle im ersten Stock im Haerder Center, Königstraße 84-96.
Foto © Hansestadt Lübeck
 
 

Anfahrt per PKW:

Über die Mühlenstraße rechts in die Königsstraße und bei der ersten Möglichkeit links in die Aegidienstraße abbiegen.


Zu Fuß:

  • Auf der Mühlenstraße weiter in Richtung Sandstraße und bei der ersten Möglichkeit rechts abbiegen auf die Wahmstraße.
  • Auf der Holstenstraße weiter in Richtung Kohlmarkt und anschließend der Straße bis zur Wahmstraße folgen.


Anfahrt mit dem Bus:

  • Kohlmarkt: Linie 1, 5, 11, 21, 31, 34 
  • Sandstraße: Linie 2, 6, 7, 9, 10, 16, 17 
  • Königstraße: Linie 4, 32


Parkmöglichkeiten:

  • Parkhaus: Aegidienstraße 6


Barrierefreiheit:

  • Behindertengerechtes Parken: Ja 
  • Behindertengerechter Zugang: Ja 
  • Behindertengerechtes WC: Ja 
  • Leitsystem für Sehgeschädigte: Baulich nicht vorhanden, aber Unterstützung durch Mitarbeiter:innen wird angeboten. 
  • Wartebereich für Angehörige: Ja 
  • Rollstuhlgerechte Impflinie: Ja


Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 8 bis 20.30 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 - 2676 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus


Veröffentlicht am 20.05.2022

 
 

April 2022

01. April 2022:. Maskenpflicht gilt weiterhin in städtischen Gebäuden

Maßnahme der Hansestadt Lübeck zum Schutz der Beschäftigten und Kund:innen

In den öffentlichen Dienstgebäuden der Hansestadt Lübeck gilt weiterhin bis einschließlich 30. April 2022 für Besucher:innen und Kund:innen die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung (OP-Maske oder FFP2-Maske) zu tragen. Dies betrifft neben der Stadtverwaltung unter anderem auch die Räumlichkeiten der Volkshochschule. Stadtbibliotheken, der Museen, der Musik- und Kongresshalle (MuK), der Lübecker Schwimmbäder sowie des Lübecker Stadttheaters. 


Diese Anweisung der Hansestadt Lübeck erfolgt auf der Grundlage der Ausübung des Hausrechts und ist als verhältnismäßig anzusehen: Es gilt in diesem Fall die Einschränkung der Freiheitsrechte gegenüber dem Schutz der Beschäftigten und dem Publikum angesichts einer weiter äußerst volatilen Infektionslage abzuwägen. Die Entscheidung wurde aufgrund des nach wie vor hohen Infektionsgeschehen mit der hochinfektiösen Omikronvariante des Coronavirus und der angespannten personellen Situation in den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes getroffen. Vor dem Hintergrund der humanitären Herausforderung durch die Zufluchtsuchenden des Ukrainekrieges kommt es prioritär darauf an, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur sicherzustellen.


Die Überprüfung des Statutes 3-G (Geimpft, Genesen, Getestet) entfällt ab sofort in städtischen Gebäuden gemäß den Vorgaben der Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein beziehungsweise des Infektionsschutzgesetztes.+++ > 


Veröffentlicht am 01.04.2022

 
 

März 2022

31. März 2022: Regeln zur Absonderung gelten weiterhin

Hansestadt Lübeck verlängert die Quarantäne-Regeln per Allgemeinverfügung bis zum 30. April 2022

Die Hansestadt Lübeck verlängert auf Grundlage des Erlasses des Landes Schleswig-Holstein vom 30. März 2022 die Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit. Die Allgemeinverfügung tritt am 1. April 2022 in Kraft und ist zunächst befristet bis zum 30. April 2022.


Demnach gilt generell weiterhin:

Mit dem Coronavirus infizierte Personen und Haushaltsangehörige als enge Kontaktpersonen von infizierten Personen müssen sich für zehn Tage in die eigene Häuslichkeit absondern. Die Absonderung endet spätestens nach zehn Tagen, ohne dass es der Anordnung des Gesundheitsamtes bedarf. Ausgenommen von der Quarantäne sind enge Kontaktpersonen von infizierten Haushaltsangehörigen, die im Sinne der Corona-Schutzausnahmenverordnung vollständig geimpft oder genesen sind. Frühestens am siebten Tag ist eine Freitestung durch einen zertifizierten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest einer Teststelle oder PCR-Test möglich. Infizierte Beschäftigte in Gesundheitsberufen einschließlich Einrichtungen der Eingliederungshilfe und ambulanten Pflegedienste können sich erst am siebten Tag freitesten lassen, wenn sie zuvor 48 Stunden symptomfrei sind.


Schüler:innen, Kita-Kinder sowie Kinder in den Angeboten der Kindertagesbetreuung als enge Kontaktpersonen von infizierten Haushaltsangehörigen können frühestens nach fünf Tagen durch einen negativen zertifizierten SARS-CoV-2- Antigen-Schnelltest oder durch PCR-Test eine Absonderung beenden. Die Freitestung bedarf keiner Anordnung des Gesundheitsamtes. Der Nachweis ist auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzuzeigen. Weiterhin bleibt die Verpflichtung bestehen, bei einem positiven Test sich unverzüglich in die häusliche Absonderung zu begeben. Bei einem positiven Antigen-Schnell- oder Selbsttest ist dieser durch einen PCR-Test zu bestätigen.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

30. März 2022: Coronavirus-Info-Telefon: Geänderte Erreichbarkeiten

Aufgrund sinkender Nachfrage reduziert das Lübecker Gesundheitsamt ab 1. April 2022 die Servicezeiten

Aufgrund der sinkenden Nachfrage ändert die Hansestadt Lübeck die Erreichbarkeit der telefonischen Corona-Hotline. Ab Freitag, 1. April 2022, sind die Mitarbeitenden des Lübecker Gesundheitsamtes von Montag bis Freitag von 8 bis 20.30 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 – 2676 erreichbar. Alternativ werden Fragen auch per E-Mail an corona@luebeck.de schnellstmöglich beantwortet. An Wochenenden und Feiertagen ist das Coronavirus-Info-Telefon nicht erreichbar. Corona-Statistik


Zudem wird des Lübecker Gesundheitsamt von Donnerstag 31. März bis einschließlich Mittwoch, 6. April keine tagesaktuelle Statistik der Corona-Fallzahlen unter www.luebeck.de/coronavirus veröffentlichen. Aufgrund der anstehenden Osterfeiertage und der damit verbundenen Urlaubszeiten, muss diese Serviceleistung vorübergehend entfallen. Alternativ können die Daten auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts unter www.rki.de abgerufen werden. 


> Veröffentlicht am 30.03.2022

 
 

Februar 2022

15. Februar 2022: Hansestadt Lübeck passt die Quarantäne-Regeln per Allgemeinverfügung an

Zum Freitesten reicht ein zertifizierter Antigen-Schnelltest

Die Hansestadt Lübeck erlässt auf Grundlage des heutigen Erlasses des Landes Schleswig-Holstein eine neue Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson. Die Allgemeinverfügung tritt am 16. Februar 2022 in Kraft und ist zunächst befristet bis zum 31. März 2022.

Damit gelten ab Mittwoch, 16. Februar 2022, die folgenden Regeln:

  • Bei einer Person, die aufgrund eines durch geschultes Personal durchgeführten SARS-CoV-2-Antigenschnelltest (PoC-Test) zum Beispiel in einer Teststation oder in einem Testzentrum positiv auf das Coronavirus getestet wurde, muss zur Bestätigung immer ein PCR-Test gemacht werden. Zuvor war dafür ein zweiter professionell durchgeführter Antigen-Schnelltest ausreichend.


  • Bei einer Person, die sich mittels eines Selbsttests oder durch nicht geschultes Personal vorgenommener Antigen-Schnelltest positiv auf das Coronavirus testet, muss zur Bestätigung ebenfalls ein PCR-Test gemacht werden. Zuvor reichte dafür ein professionell durchgeführter Antigen-Schnelltest aus.


  • Ein PCR-Test kann wie bisher auch in einem Testzentrum, je nach Verfügbarkeit und Angebot in einer Teststation oder bei einer Ärztin oder einem Arzt gemacht werden.

Davon unberührt gilt, dass zur „Freitestung“ aus der Absonderung die bisherigen Regelungen bestehen bleiben. Hierfür muss also kein PCR-Test gemacht werden. Mit einem frühestens am siebten Tag abgenommenen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten PCR-Test besteht also weiterhin die Möglichkeit, die Absonderung vorzeitig zu beenden. Bei Kindern und Jugendlichen im Kita- und Schulalter beträgt diese Frist weiterhin nur fünf Tage.


Auch die Regelungen für Kontaktpersonen bleiben bestehen, die sich grundsätzlich nur als Haushaltsangehörige in Quarantäne begeben müssen, sofern sie nicht geboostert oder dieser Personengruppe nach den Definitionen des RKI gleichgestellt sind. Mehr dazu unter www.rki.de/kontaktpersonenmanagement


Die Frage, was als ein Genesenennachweis gilt und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, regelt die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, die auf die fachlichen Vorgaben des RKI Bezug nimmt. Aktuell (Stand 15.2.) muss für den Genesenennachweis eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein, das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen und das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen. Mehr dazu unter www.rki.de/covid-19-genesenennachweis

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

 
 

Ausführliche und tagesaktuelle Informationen zur Quarantäne sind online abrufbar unter www.luebeck.de/quarantaene. Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 2626 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus .

 
 

2. Februar 2022: Erweitertes Testkonzept für Kitas gilt ab 3. Februar 2022

Lübeck passt die Quarantäne-Regeln per Allgemeinverfügung an

Das Gesundheitsministerium des Landes Schleswig-Holstein hat die Quarantäneregelung im Kitabereich im so genannten Absonderungserlass angepasst. Die neuen Regeln werden nun von Kreisen und kreisfreien Städten in den jeweiligen Allgemeinverfügungen umgesetzt. Die Hansestadt Lübeck erlässt daher auf Grundlage des Erlasses des Landes eine neue Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit. Die Allgemeinverfügung tritt am 3. Februar 2022 in Kraft und ist zunächst befristet bis zum 31. März 2022.


Ab morgen, 3. Februar 2022, gilt wie angekündigt ein erweitertes Testkonzept für die Kindertagesbetreuung. Ziel der Regelung ist, dass Kinder bestmöglich geschützt ihre Kita oder Kindertagespflegestelle besuchen können und so an der frühkindlichen Bildung und Betreuung teilhaben. Zudem werden die Quarantäne- und Isolations-Regelungen wie folgt angepasst:


  • Kinder von infizierten Eltern gelten als enge Kontaktpersonen und müssen entsprechend der allgemeinen Regelungen als Angehörige desselben Haushalts für mindestens fünf Tage in Quarantäne.


  • Infizierte Kinder werden für mindestens sieben Tage abgesondert, während die nicht-infizierten Kinder derselben Gruppe nicht in Quarantäne müssen und somit grundsätzlich weiterbetreut werden.


  • Das Gesundheitsamt kann bezogen auf eine einzelne Einrichtung und im Austausch mit der Kita oder Kindertagespflegeperson etwas Abweichendes entscheiden und anordnen, z.B. bei einer Häufung von Infektionen in der Kita.


  • Mitarbeitende können sich nach frühestens sieben Tagen freitesten.


Vor dem Hintergrund der Infektionsdynamik durch die Omikron-Variante des Coronavirus‘ ist die Belastung für Eltern, Kinder und Beschäftigte weiterhin hoch. Um die Sicherheit des Kitabesuchs weiter zu erhöhen, wird – angelehnt an das Testkonzept in Mecklenburg-Vorpommern – wie angekündigt eine Umfeldtestung eingeführt. Damit ist eine Testpflicht sowohl für Mitarbeitende und Kindertagespflegepersonen als auch Eltern verbunden. Hierfür stellt das Land den Eltern kostenfrei nasale Antigen-Selbsttests zur Verfügung (drei Tests pro Woche), mit denen sich eine sorgeberechtigte Person künftig dreimal wöchentlich an unterschiedlichen Werktagen testet. Dies sollte die Person sein, die üblicherweise den umfangreichsten Kontakt zum Kind in der Familie hat. Darüber hinaus können Eltern sich auch bei einem Testzentrum (Bürgertest) testen lassen. Die Sorgeberechtigten geben als Bestätigung ihrer Testung einmal wöchentlich bei ihrer Kita oder Kindertagespflegeperson eine qualifizierte Selbstauskunft ab. Die Dokumentationspflicht der Eltern ist für diese bußgeldbewehrt. Für die Einrichtungen und Kindertagespflegestellen ist damit kein aufwendiges Verfahren verbunden, da sie die Meldungen lediglich sammeln, aber nicht kontrollieren. Kontrollen können durch die Ordnungsbehörden stichprobenhaft durchgeführt werden.


Auch die Testpflicht für Mitarbeitende wird angepasst: Diese müssen sich künftig ebenfalls dreimal wöchentlich testen – unabhängig vom jeweiligen Impfstatus. Während im Rahmen der Arbeitgeberpflicht zwei Tests durch die Einrichtungen zu stellen sind, stellt das Land den Einrichtungen den dritten Test zur Verfügung. Die Testerfordernisse werden entsprechend in der Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst. Es gilt weiterhin die Empfehlung, dass die Betreuung in den Kitas in festen Gruppen erfolgen und eine Durchmischung, wo dies möglich ist, vermieden werden soll.


Zugleich wird das Gesundheitsministerium die Quarantäneregelung im Kitabereich im so genannten Absonderungserlass anpassen. Die neuen Regeln werden nun von Kreisen und kreisfreien Städten in den jeweiligen Allgemeinverfügungen umgesetzt:


Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

 
 

Januar 2022

14. Januar 2022: Infizierte Personen müssen sich eigenverantwortlich in Quarantäne begeben

Allgemeinverfügung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) von mit dem Coronavirus infizierten Personen

Schematische Übersicht zu den Quarantäne-Regelungen ist online abrufbar unter www.luebeck.de/quarantaene

Die Hansestadt Lübeck erlässt auf Grundlage eines Erlasses des Landes eine neue Allgemeinverfügung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) von mit dem Coronavirus infizierten Personen und mit diesen in Verbindung stehenden engen Kontaktpersonen. Die Allgemeinverfügung tritt am 15. Januar 2022 in Kraft und ist zunächst befristet bis zum 31. März 2022. 


Mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung wird die Meldepflicht sowohl für mit dem Coronavirus infizierte Personen als auch für Kontaktpersonen gegenüber den Gesundheitsämtern aufgehoben. Infizierte und enge Kontaktpersonen sind also eigenverantwortlich verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden. Außerdem sollten sie bekannte Kontaktpersonen eigenständig über die Infektion informieren, sodass diese Personen ebenfalls eigenverantwortlich der Absonderungspflicht nachkommen können. Darüber hinaus ist keine Bestätigung des Gesundheitsamtes erforderlich, um die Absonderung vorzeitig zu beenden. Die neuen Absonderungsregeln gelten auch für Personen, die sich zurzeit in Absonderung befinden.

Regelungen zur Absonderung:

  • Sowohl Kontaktpersonen als auch mit dem Coronavirus Infizierte müssen sich generell für zehn Tage in Quarantäne bzw. Isolierung begeben. Diese kann nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig beendet werden.


  • Als Kontaktpersonen können Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig die Quarantäne verlassen. Bei infizierten Kindern und Jugendlichen gelten dagegen die allgemeinen Absonderungsfristen bei einer Infektion mit der Möglichkeit, die Isolierung vorzeitig nach sieben Tagen bei Vorliegen eines negativen Tests zu beenden.


  • Für Infizierte, die als Beschäftigte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind, kann die Absonderung nach sieben Tagen ausschließlich mit einem PCR-Test vorzeitig beendet werden. Voraussetzung ist, dass vor der Testung nach sieben Tagen eine 48-stündige Symptomfreiheit besteht. Als Kontaktpersonen können diese Beschäftigten regulär nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test die Quarantäne vorzeitig beenden.

Wichtiger Hinweis:

Unbeobachtete Selbsttests, die zum Beispiel zu Hause durchgeführt werden, sind zur Beendigung der Absonderung nicht zulässig. Es muss ein Antigen-Test oder PCR-Test gemacht und das negative Testergebnis muss entsprechend bescheinigt werden. Dazu kann zum Beispiel ein Testzentrum oder eine Teststation besucht werden. Dafür darf die Absonderung kurzzeitig verlassen werden.

Ausnahmen

Ausgenommen von der Quarantäne sind enge Kontaktpersonen, die keine Symptome haben und entweder


  • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben
  • Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung also weniger als drei Monate zurückliegt)
  • Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also weniger als drei Monate zurückliegt)
  • Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.


Eine schematische Übersicht zu den Quarantäneregelungen ist abrufbar .

 
 

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

 
 

Ausführliche und tagesaktuelle Informationen zur Quarantäne sind online abrufbar unter www.luebeck.de/quarantaene. Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 2626 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus.


Veröffentlicht: 10. Januar 2022

 
 

10. Januar 2022: Gesundheitsamt ruft Bürger:innen zur Nutzung von Online-Formularen auf

Weitere Ausweitung der Online-Formulare zur Bescheidanforderung, Informationen von Kontaktpersonen via SMS gemäß neuer Vorgaben zum Kontaktpersonenmanagement

Das Gesundheitsamt weist auf die Beschlüsse des Bund-Länder-Treffens vom 07.01.22 hin. Dort sind Änderungen im Kontaktpersonenmanagement sowie eine Verkürzung der Quarantänezeiten von Infizierten und Kontaktpersonen auf 10 Tage beschlossen worden. Möglichkeiten zur Freitestung nach 5 bzw. 7 Tagen mit PCR oder hochwertigem Antigen-Test (Teststation) sind ebenfalls in den Beschlüssen enthalten. Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass die Vorgaben des RKI (www.rki.de) diese Empfehlungen noch nicht entsprechend aktualisiert haben. Dies stellt die Gesundheitsämter erneut vor große Herausforderungen.


Bürger:innen werden durch die Medien zurzeit schneller informiert als Mitteilungen vom RKI oder Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Gesundheitsämter erreichen. Dies führt leider in der Öffentlichkeit zur Verwirrung. Dazu kommt, dass durch das hohe Aufkommen an Corona-Fällen und der damit verbundenen Nachfragen die Erreichbarkeit des Gesundheitsamts Lübeck weiter eingeschränkt wird.


„Wir bedauern, dass wir angesichts der geänderten Beschlüsse wieder mit einem hohen Anrufaufkommen zurechtkommen müssen. Insbesondere die beschlossenen Verkürzungen der Quarantänezeiten mit Möglichkeiten zur „Freitestung“ vor dem Ende der Zeiten bereiten uns immens viel Arbeit und belasten unsere Leitungen“, so Dr. Alexander Mischnik, Leiter des Lübecker Gesundheitsamts.


Zur Entlastung und Beschleunigung der Abläufe sind weitere Möglichkeiten geschaffen worden, mit dem Gesundheitsamt schnell in Kontakt zu treten. Zusätzlich wurde die Corona-Hotline im Gesundheitsamt jetzt von 50 auf 80 Mitarbeitende aufgestockt, die im Zweischichtbetrieb arbeiten.


Für die Ausstellung von Bescheiden zur Absonderung (Quarantänebescheid) sind Bürger:innen aufgerufen, bevorzugt das entsprechende Online-Formular www.luebeck.de/quarantaene zu nutzen. Dort können ab sofort sämtliche Angaben gemacht und die Daten an das Gesundheitsamt übermittelt werden. Dies betrifft insbesondere die Absonderung als infizierte Person oder Kontaktperson gemäß Allgemeinverfügung vom 30.11.21. Personen, die sich im Zusammenhang mit dem Ausbruch in der Lübecker Diskothek A1 isoliert haben und einen Bescheid benötigen, sollten ebenfalls von dieser Möglichkeit zur Online-Bescheidanforderung Gebrauch machen.


An dieser Stelle erinnert das Gesundheitsamt noch einmal ausdrücklich daran, dass


  • sowohl mit Covid-19-infizierte Menschen
  • als auch nicht-geimpfte und nicht-genesene enge Kontaktpersonen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen 

eigenverantwortlich verpflichtet sind, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden. Dies erfolgt üblicherweise in der eigenen Häuslichkeit. Außerdem sollen die Infizierten ihre Kontaktpersonen eigenständig über den Infektionsfall informieren, so dass diese Personen ebenfalls eigenverantwortlich der Absonderungspflicht nachkommen können. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag, um Infektionsketten zu unterbrechen. Die Selbstverantwortung jedes Einzelnen oder jeder Einzelnen hat also eine zentrale Bedeutung bei der Bewältigung des Geschehens der Pandemie.


Grundsätzlich gilt laut Bund-Länder-Beschluss künftig eine Quarantäne von 10 Tagen für Corona-Infizierte, unabhängig von der Virusvariante. Die Quarantänezeit kann bei Mitarbeitenden der kritischen Infrastruktur u.a. in Pflegeheimen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Krankenhäusern durch Freitesten mit einem PCR-Test auf sieben Tage verkürzt werden. Die verkürzten Quarantänezeiten für enge Kontaktpersonen auf 10 Tage kommen gemäß Bund-Länder-Beschluss für folgende Personengruppen nicht zur Anwendung:


  • Geboosterte Personen, Auffrischungsimpfung (als geboostert gilt man sofort nach der 3. Impfung) 
  • „Frisch doppelt geimpfte Personen („frisch“ doppelt geimpft gilt sechs Monate nach der zweiten Impfung) 
  • Geimpfte genesene Personen (zwei Impfungen und haben sich trotzdem infiziert. Für Sie gilt die Infektion als Booster. Eine dritte Impfung ist nicht nötig) 
  • „Frisch“ genesene Personen (ohne vorherige Impfung) ist man ab Tag 28 nach dem positiven Corona Befund und die folgenden 5 Monate (also insgesamt 6 Monate). Nach drei Monaten ist eine Impfung möglich. 
  • Bei mit Johnson & Johnson geimpften Personen muss eine zweite Impfung mit einem MRNa-Impfstoff vorliegen, die höchstens 6 Monate zurückliegt.

Bei Schüler:innen und Kindern in Kindertageseinrichtungen als enge Kontaktpersonen kann nach 5 Tagen durch negativen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden.


Geimpfte Kontaktpersonen können aufgrund der bestehenden Regelungen (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme-Verordnung) nur dann in Quarantäne gehen, wenn die Testung auf eine besondere Variante (z.B. Omikron) durch das untersuchende Labor durchgeführt wurde. Allerdings können derzeit die meisten Labore in Schleswig-Holstein eine Untersuchung auf Varianten nicht mehr durchführen. Obwohl in Schleswig-Holstein die Omikron-Variante vorherrscht, bedeutet dies nicht, dass geimpfte Personen in Quarantäne gehen müssen.


Das Gesundheitsamt erwartet, dass Mitte der Woche durch Erlass des Landes die neuen Quarantäneregeln angeordnet werden. „Durch die Änderung der Vorgaben in den letzten Tagen ist es zu viel Verunsicherung seitens der Bürger:innen gekommen. Die Ausweitung des Online-Angebots soll helfen, möglichst schnell den Rückstand aufholen zu können und die Anliegen der Bürger:innen zufriedenstellend bearbeiten zu können. Ungeimpfte Kontaktpersonen, von denen wir Kenntnis erlangen, werden wir in Kürze auch per SMS auf unsere zentrale Seite zur Quarantäne www.luebeck.de/quarantaene lenken“, so Mischnik weiter. Die dort vorhandenen Informationen werden stets aktualisiert.


Mischnik betont nochmals, dass bei hohen Fallzahlen wie aktuell mit mehreren 100 Betroffenen pro Tag das Gesundheitsamt nicht mehr in der Lage ist, für alle Personen erreichbar zu sein. „Wir hoffen sehr, dass durch die Omikron-Welle das Coronavirus endemisch wird, damit wir endlich zu einer gewissen Normalität zurückkehren können. Bis dahin gilt: Mindestabstand einhalten, Menschenansammlungen vermeiden, Maske tragen und aufeinander achtsam zu sein. Lassen Sie sich impfen, das ist der beste Schutz für sich und andere, insbesondere für Angehörige von Risikogruppen,“ so Lübecks Leiter des Gesundheitsamtes.


Veröffentlicht: 10. Januar 2022

 
 

06. Januar 2021: Gesundheitsamt Lübeck informiert Corona-Infizierte via SMS

Alle Infos zur Isolierung und Quarantäne auf einen Blick unter www.luebeck.de/quarantaene

Schneller und effizienter will das Lübecker Gesundheitsamt COVID-19 positiv getestete Personen informieren. Ab sofort erhalten Infizierte, deren mobile Kontaktdaten im Rahmen des Testverfahrens erfasst wurden, via SMS eine erste Nachricht zum weiteren Vorgehen. Grundsätzlich haben sich positiv getestete Personen an die jeweils in der Allgemeinverfügung zur Quarantäne festgeschriebenen Regularien zu halten. Infizierte und Kontaktpersonen sind verpflichtet und aufgefordert, eigenverantwortlich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Übersichtlich und strukturiert sind die einzelnen Schritte online unter www.luebeck.de/quarantaene abrufbar.


Die Omikron-Variante ist mittlerweile in Lübeck vorherrschend und breitet sich rasch, auch unter geimpften und geboosterten Personen aus. Aufgrund des hohen Aufkommens an Fällen und Anrufen kann das Gesundheitsamt nicht mehr alle Infizierten zeitnah telefonisch kontaktieren. Derzeit werden Infizierte erst nach einigen Tagen erreicht.


„Bislang haben wir versucht, sämtliche Infizierten telefonisch zu kontaktieren. Dies ist angesichts der vielen Fällen durch die Ausbreitung der Omikron-Variante leider nicht mehr möglich“, so Dr. Alexander Mischnik, Leiter des Lübecker Gesundheitsamts. „Nachdem andere Kreise und kreisfreie Städte bereits die Kontaktaufnahme mit Infizierten und Kontaktpersonen nahezu vollständig einstellen mussten, können wir mit dem SMS-Versand mit den Betroffenen zeitnah in Kontakt treten und auf die erforderlichen Maßnahmen verweisen. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit allen Betroffenen ist nicht mehr möglich“, fährt Dr. Mischnik fort.


Zur Zeit können sich Menschen, die sich in Quarantäne begeben müssen, nicht durch Testung der Quarantäne entziehen oder diese verkürzen (Stand 6. Januar 2022). Noch in dieser Woche (1.KW 2022) werden Änderungen der Quarantänevorgaben erwartet, unter anderem auch für Kontaktpersonen aufgrund der sich ausbreitenden Omikron-Variante. Anschließend werden voraussichtlich auch Kontaktpersonen via SMS-Versand auf die erforderlichen Maßnahmen hingewiesen werden.


Bei den Arbeitszeiten des Corona-Teams des Gesundheitsamts ergeben sich keine Änderungen. Das Gesundheitsamt kann weiterhin per E-Mail unter corona@luebeck.de oder telefonisch unter 0451/122 2676 montags bis freitags von 8 bis 20.30 Uhr kontaktiert werden.


Es wird darum gebeten, SMS-Nachrichten vom Gesundheitsamt mit dem Absender „Luebeck“ ernst zu nehmen und die Anweisungen zu beachten.


Veröffentlicht am 06.01.2022

3. Januar 2022: Omikron-Variante in Lübeck auf dem Vormarsch – Selbstisolierung ist Pflicht

Auch in Lübecker Diskothek sind Infektionen bestätigt – Bürgermeister Jan Lindenau: „Besucher:innen der Diskothek A1 haben sich unabhängig vom Impfstatus auch ohne Symptome in Quarantäne zu begeben.“

Nach den Weihnachtsfeiertagen ist es auch in der Hansestadt Lübeck zu dem erwarteten Anstieg der Infektionszahlen gekommen. Aktuell bearbeiten die Mitarbeitenden des Gesundheitsamtes rund 600 offene Datensätze und nehmen die Kontaktverfolgung wahr. Gearbeitet wird im Zweischichtbetrieb täglich von 7 bis 20:30 Uhr. Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens, kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Prioritär werden Personen mit bestätigten, positiven Testergebnissen durch das Gesundheitsamt kontaktiert. Positiv getestete Personen sind verpflichtet, Ihre Kontaktpersonen zu informieren. Diese haben sich selbstständig in Quarantäne zu begeben.


Mittlerweile liegen auch elf durch ein Labor bestätigte Positivfälle von Personen vor, die die Diskothek A1 in Lübeck in der Nacht vom 26. auf den 27. Dezember 2021 besucht haben. Mindestens in einem Fall konnte im Rahmen der Kontaktnachverfolgung durch das Gesundheitsamt ermittelt werden, dass ein Gast zuvor die Diskothek FunParc in Trittau besucht hatte.


Alle Personen, die die Diskothek A1 in Lübeck in der Nacht vom 26. auf den 27.12.2021 besucht haben, werden als enge Kontaktpersonen eingestuft. Für diese gilt die Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) der Hansestadt Lübeck vom 30.11.2021 (Online: www.luebeck.de/quarantaene). Die Verpflichtung zur Quarantäne gilt unabhängig von einem eventuell durchgeführten Test. Auch bei negativem Testergebnis wird die Quarantäne nicht aufgehoben. Positiv getestete Personen sind aufgefordert, ihre engen Kontaktpersonen über ihr Ergebnis zu informieren.


Bürgermeister Jan Lindenau erklärt:

„Wir müssen alles unternehmen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu unterbinden. Aufgrund der schnellen Verbreitung der Omikron-Variante rechne ich mit weiter steigenden Fallzahlen.“

Alle betroffenen Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme dieser Mitteilung oder eines positiven Testergebnisses auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne). Die Häuslichkeit darf nur zum Besuch einer Teststation verlassen werden. Dies darf nur unter Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen. Darüber hinaus sind die Personen verpflichtet, sich unverzüglich beim Gesundheitsamt zu melden. 


Das Gesundheitsamt kann jederzeit per E-Mail unter corona@luebeck.de oder telefonisch unter 0451/122 2676 montags bis freitags von 8 bis 20.30 Uhr kontaktiert werden.

Das Gesundheitsamt benötigt folgende Informationen:

Vor- und Nachnahme; Geburtsdatum; Festnetznummer; Anschrift; Einordnung (Indexfall?, enger Kontakt? Einreisend?); evtl. Krankheitssymptome (Was? Seit wann?); Tag des Testes; Vor- und Nachnamen von allen im Haushalt lebenden Personen Personen, wo die Corona-WarnApp einen roten Warnhinweis anzeigt, der auf ein erhöhtes Infektionsrisiko hinweist, wird geraten, sich einem PCR-Test beim Hausarzt oder in einer Teststation durch Vorzeigen seiner Corona-Warn-App zu unterziehen. Sollte der Test positiv sein, sind diese Personen verpflichtet, sich ebenfalls beim Gesundheitsamt zu melden. Neben den Kontaktmöglichkeiten per E-Mail oder Telefon steht hierfür auch ein Online-Formular zur Verfügung. Dies ist 24 Stunden täglich online unter www.luebeck.de/coronaermittlung nutzbar.


„Wir haben unsere Diskothek seit dem 27. Dezember 2021 geschlossen. Wir informieren unsere Gäste und bitten ihren Gesundheitszustand zu beachten. Um die Behörden zu unterstützen, informieren wir unsere Gäste auch über unsere Homepage und Social-Media-Kanäle“

so der Betriebsleiter der Diskothek A1, Steven Werner.

 
 
 

„Es muss davon ausgegangen werden, dass die Omikron-Variante die vorherrschende Variante auch in Lübeck ist. Zwar liegen aufgrund der notwendigen Bestätigungen aus den Laboren noch nicht für alle positiven PCR-Testungen die Bestätigungen der Variante vor, die Quote der ersten Bestätigungen ist jedoch hoch“, so Dr. Alexander Mischnik, Leiter des Lübecker Gesundheitsamt

 
 

„Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Omikron-Variante wird für enge Kontaktpersonen unabhängig vom Impfstatus und Symptomen eine Quarantänedauer von 14 Tagen festgelegt. Diese kann auch durch negative Tests nicht verkürzt werden“

führt Dr. Mischnik weiter aus.

 
 

Der beste Schutz gegen eine schwere Erkrankung bleibt weiterhin die Impfung gegen das Corona-Virus.

Bürgermeister Jan Lindenau ruft deshalb erneut eindringlich dazu auf:“

„Lassen Sie sich impfen und nutzen Sie schnellstmöglich die Angebote der Auffrischungsimpfung. Lassen Sie uns gemeinsam die gute Impfquote in Lübeck halten und damit alle gemeinsam ohne größere, schwerwiegende Krankheitsverläufe diese Pandemie überstehen.“

 
 

Weiterhin gilt es, große Menschenansammlungen zu vermeiden und Kontakte zu reduzieren. „Nicht alles, was nicht verboten oder nicht geregelt ist, ist automatisch sinnvoll. Achten Sie auf sich und andere. Tragen Sie bitte in der Öffentlichkeit auch eine Maske, wo sie nicht vorgeschrieben ist, wenn sie auf andere Menschen treffen“, appelliert Bürgermeister Jan Lindenau. Weiterhin gilt es die Hygieneregeln zu beachten, Abstand zu halten, regelmäßig die Hände zu waschen und Innenräume zu lüften. 


Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 2626 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus

Veröffentlicht: 03. Januar 2022

 
 

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