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Transparenzregister - Erfassung von Unternehmen

Das Transparenzregister wurde in Deutschland am 27.06.2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt (EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015). Als registerführende Stelle wurde die Bundesanzeiger Verlag GmbH vom Bundesministerium der Finanzen beliehen. 

Zweck des Transparenzregisters

Zweck des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 18 ff. Geldwäschegesetz (GwG), der Transparenzregister­einsichtnahme­verordnung (TrEinV), der Transparenzregister­gebühren­verordnung, der Transparenzregister­beleihungs­verordnung (TBelV), der Transparenzregister­datenübermittlungsverordnung (TrDüV) sowie der Indexdatenübermittlungsverordnung (IDÜV).


Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragung ist kostenlos.

Eintragung wirtschaftlich Berechtigter. Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?

Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen (sog. transparenzpflichtige Rechtseinheiten) erfasst werden. Hierzu sind gem. §§ 20, 21 GwG die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.


Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 20 GwG sind:


  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG).


 Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 21 GwG sind:


  • Trusts
  • Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist 
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen. 


Mitteilungspflichtig sind nach § 20 GwG die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten selbst. Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sind die Verwalter der Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig.


Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind nicht von der Mitteilungspflicht betroffen.


Hinweis

Wichtige Hinweise: 

Das Bundesverwaltungsamt führt bereits Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Unternehmen, die ihre Meldepflichten nicht erfüllen. 

Achtung Abzocke: Derzeit kursieren E-Mails mit Angeboten von Rechtsbeiständen, die Ihnen die Eintragung ins Transparenzregister anpreisen. Sie verweisen auf drohende Bußgeldverfahren. 

Unser Tipp: Wenden Sie sich an Ihren steuerlichen Berater, an die Askunftsstelle des Bundesanzeiger Verlags  oder die FAQs des Bundesverwaltungsamts (siehe unten)

 
 

Wichtige Informationsquellen

 
 

Lübeck Management e.V.

 
 

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