Momentan werden die Details zur Antragstellung und Abwicklung für die geplanten außerordentlichen Wirtschaftshilfen (Monat November) erarbeitet. Bitte wenden Sie sich an Ihre/n Steuerberaterin, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwältin.
Alle Informationen zur Antragsstellung finden Sie auf der Seite der Bundesregierung: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Alle Anträge können ab 25. November über die Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Grundsätzlich erfolgt die elektronische Antragstellung über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte).
Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden.
Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb alle diese Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten Novemberhilfe. Alle diese Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe in Form von Zuschüssen. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.
Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.
Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Ausführliche Informationen finden Sie in den FAQ.
Nähere Bestimmungen zu den vorgenannten Punkten, insbesondere zur Nachweispflicht, werden in den Vollzugshinweisen (PDF, 138 KB) geregelt.
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Der Antrag muss im digitalisierten Verfahren über eine oder einen "prüfende/n Dritte/n" erfolgen (Steuerberaterin, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwältin) erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Durch die Beantragung entstehend Kosten. Diese sind Bestandteil des Förderantrags und sind somit im Falle einer Förderung abgedeckt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen führen das Programm der Überbrückungshilfe in den nächsten Monaten fort. In Anspruch nehmen können diese Hilfe grundsätzlich Unternehmen aus allen Branchen, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Das Hilfspaket gilt für die Monate September - Dezember 2020.
Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Durch die Beantragung entstehend Kosten. Diese sind Bestandteil des Förderantrags und sind somit im Falle einer Förderung abgedeckt.
Weitere Informationen für Unternehmen in Schleswig Holstein www.schleswig-holstein.de
Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:
Die Eintrittsschwelle wurde flexibler gestaltet. Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller,
Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
Die Fördersätze werden erhöht. Erstattet werden künftig:
Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Die Servicestelle Kulturförderung des Landes Schlewswig-Holstein hat im aktuellen Corona-Newsletter spartenübergreifende Programme zusammengefasst.