Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein (Corona-Quarantäneverordnung) Verkündet am 22. Januar 2021, in Kraft ab 25. Januar 2021
Konsolidierte Lesefassung mit den Änderungen durch die "Landesverordnung zu Änderung der Corona-Quarantäneverordnung" vom 24. Januar 2021, in Kraft ab 25. Januar 2021
KIEL. Ministerpräsident Daniel Günther und seine beiden Stellvertreter, Finanzministerin Monika Heinold und Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg, haben am 22. Januar 2021 Grundzüge eines Perspektivplans mit dem von der Landesregierung berufenen Expertenrat erörtert. "Die Menschen im Lande brauchen eine Perspektive, wie es nach dem Lockdown weitergeht", sagte Günther nach den Beratungen in Kiel.
Die Hansestadt Lübeck verlängert aufgrund der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. Januar 2021 die Allgemeinverfügung (AVG) zu Kontakt- und Zugangsbeschränkungen bis zum 14. Februar 2021. Damit ist das Tragen einer Maske werktags in Bereichen der Lübecker Innenstadt sowie am Wochenende auf dem Promenadenrundlauf und der Vorderreihe in Travemünde weiterhin Pflicht.
In den näher bezeichneten bzw. in Übersichtskarten gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist während der festgesetzten Wochentage und Zeitfenster für Fußgänger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22.01.2021 verpflichtend.
Gemäß Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 § 2a Mund-Nasen-Bedeckung bleiben die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) unberührt.
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Es gab und gibt unterschiedliche Interpretationen in der Auslegung der geltenden Vorschriften der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, hier: § 8 (Einzelhandel) und der Frage, ob Bau- und ähnliche Fachmärkte ihre Geschäftsräume für Handwerker/Gewerbetreibende weiterhin offenhalten dürfen. Wir wollen an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass auch für Baumärkte die Vorschriften aus § 8 Absatz 2 Anwendung finden. In den FAQ's wird noch einmal explizit auf die Frage eingegangen:
Möglich ist lediglich die Ausgabe und Rückgabe bestellter bzw. bereits gekaufter Waren (sogenanntes click-and-collect-Verfahren für Waren, die z.B. über das Internet oder telefonisch erworben wurden), sofern die Kund:innen hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt und das Abstandsgebot sichergestellt wird. Auch die Bezahlung kann anlässlich der Abholung erfolgen. Ebenso kann die Ware zu Kund:innen geliefert werden. Ansammlungen von Kund:innen sind zu vermeiden. Es gilt auch vor und in solchen Ausgabestellen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Wir empfehlen den betreffenden Unternehmen dringend, sich an diese Vorschriften zu halten und auch die entsprechenden Hinweise auf den Internetseiten/in den sozialen Medien anzupassen. Die bisher gelebte Praxis gibt Anlass zu Kontrollen. Bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder.
*Ausnahme: § 20 "Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden" Absatz 1 gibt den Gesundheitsbehörden die Möglichkeit, auf Antrag Ausnahmen von den Ge- und Verboten der §§ 5 bis 18 der Verordnung zuzulassen. Diese Öffnungsmöglichkeit ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Durch diese Befugnis können die Behörden unbillige Härten im Einzelfall verhindern. Neu in Absatz 1 Nummer 2 wurde eine Ausnahmemöglichkeit eingefügt für den Fall, dass Vorschriften der Verordnung der Pandemiebekämpfung entgegenstehen. So kann insbesondere Handwerkern, welche am Aufbau der Impfzentren beteiligt sind, erlaubt werden, Baumärkte aufzusuchen und zu betreten, um dort Materialien einzukaufen, die zum Aufbau der Impfzentren erforderlich sind.
Es empfiehlt sich, bei der Anwendung dieser Regelung entsprechende Nachweise mitzuführen.
Unsere Internetseite "Click & collect. Abhol- und Lieferservices während des Lockdowns. #supportyourlocals" wächst und wächst und wird sehr eifrig geklickt. Wir aktualisieren diese fortlaufend. Sollten Sie noch nicht dabei sein: Melden Sie sich jetzt an und machen Sie mit.
Um den Kund:innen einen besseren Überblick zu geben, welches Geschäft, Restaurant, Café, Bar oder Dienstleistungsunternehmen zu welchen Zeiten mit besonderen Liefer- oder Abholservices
zur Verfügung steht oder sogar zur Gruppe derer zählt, die nicht von der Schließungsverordnung betroffen sind, haben wir eine Übersicht auf unserer Internetseite erstellt.
Wenn auch Sie in dieser Übersicht erwähnt werden möchten, melden Sie sich jetzt! Nennen Sie kurz Ihre wichtigsten Kundenbotschaften, ob bei Ihnen ein Gutschein bestellt und die
Ware abgeholt oder geliefert werden kann. Hilfreich sind alle Angaben
zur Bestell- und Bezahlfunktion und vor allem die Zeiten Ihrer Erreichbarkeit. Alternativ genügt die Angabe zur Verlinkung auf Ihre eigene
Internetseite, auf der Sie Ihre Kundeninformationen möglicherweise schon hervorragend veröffentlicht haben. Eines ist sicher: Eine Gesamtübersicht aller Angebote im Lübecker
Stadtgebiet hilft den Kund:innen, sich zurecht zu finden - und vielleicht sogar Neues in Lübeck zu entdecken. Nutzen Sie dieses Angebot und zeigen Sie: Lübeck ist auch in Lockdown-Zeiten für alle Kunden da! #gemeinsamschaffenwirdas