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Aktuelle Informationen vom 12. Mai 2021

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Land SH
 

Die Landesregierung Schleswig Holstein informiert:

 
 

Mehr Miteinander möglich. Ab Montag, 17. Mai, gelten viele neue Regelungen.

Wie angekündigt hat das Land die Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.

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Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO)

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Lübeck Management
 

Lübeck Management e.V. informiert:

Ergänzende Hinweise zur neuen Landesverordnung

In der neuen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) wird auf 


  • die am 8. Mai 2021 in Kraft getretene Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19(COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) sowie 
  • die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV)

Bezug genommen. Um die Vorschriften zu verdeutlichen und die erforderlichen Bezüge herauslesen zu können, haben wir Ihnen diese Verordnungen ebenfalls zur Verfügung gesellt. 


Bitte beachten Sie auch die Ausführungen in den Begründungen zur Landesverordnung.

 

Fragen über Fragen

Uns erreichten bereits zahlreiche Fragen, insbesondere aus der Hotellerie/Gastronomie in Bezug auf die Test-Vorschriften und die maximal zu bewirtenden Personen in Innen- und Außenbereichen. Die wichtigsten Fragen/Antworten haben wir zusammengestellt:

Allgemeines: Gilt die Maskenpflicht und die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten auch für Geimpfte und Genesene?

Ja. Es gelten die Vorschriften der Landesverordnung und gegebenenfalls der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck.

Allgemeines: Wie viele Personen im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken?

Generell gilt nach wie vor:  § 2 (2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.


Ferner:

(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen): 

  1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl, 
  2. von Personen nach Nummer 1 und einer weiteren Person, 
  3. von Personen nach Nummer 1 und Personen eines weiteren Haushalts, wenn insgesamt nicht mehr als fünf Personen teilnehmen, 
  4. von bis zu zehn Personen außerhalb geschlossener Räume. 


Bei den Obergrenzen aus Satz 1 Nummern 2 bis 4 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Notwendige Begleitpersonen von Personen mit Behinderung, die über einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl verfügen, sind bei den Beschränkungen für private Ansammlungen und Zusammenkünfte nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Die Regelungen von § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bleiben unberührt.


Zusammenkünfte zu einem gemeinsamen privaten Zweck sind nur noch mit Personen aus 2 Hausständen mit maximal 5 Personen zulässig. Es spielt dabei keine Rolle, bei wem die Zusammenkunft stattfindet. Bei getrennt lebenden Erziehungs- oder Umgangsberechtigten zählen die Kinder jeweils zu jedem der getrennten Haushalte, um hier Kontaktmöglichkeiten aufrecht erhalten zu können.


Soweit nur ein Hausstand betroffen ist, gibt es keine Obergrenze. Ein Hausstand kann zudem unabhängig von seiner Größe immer mit einer weiteren Person zusammenkommen.


Außerhalb geschlossener Räume dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu 10 Haushalten treffen.


Mit dem Begriff "zu einem gemeinsamen privaten Zweck" wird klargestellt, dass sich die Personen bewusst entscheiden, als Gruppe etwas gemeinsam zu unternehmen.


Bei zulässigen Kontakten bleiben Kinder bis einschließlich 13 Jahren aus den betroffenen Haushalten unberücksichtigt. Paare gelten als gemeinsamer Haushalt, auch wenn sie nicht zusammen wohnen. Dies ist damit zu begründen, dass Paare sich ohnehin besonders nahekommen, auch wenn sie nicht zusammen leben. Mit Paare sind 2 Personen gemeint, zwischen denen eine auf gewisse Dauer angelegte Liebes- oder Lebensbeziehung besteht.

Gastronomie: Wie viele Gäste dürfen unter welchen Voraussetzungen im Innen- und Außenbereich bewirtet werden?

  1. Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV bewirtet werden; 
  2. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept; 
  3. die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste; 
  4. die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht alkoholischen Getränke weder an erkennbar Betrunkene noch nach 23.00 Uhr in Autobahnraststätten und Autohöfen; 
  5. die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist, 
  6. Gaststätten mit Ausnahme von Autobahnraststätten und Autohöfen sind für Gäste nur von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet.

Die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene für jedermann, das Abstands- und Kontaktverbot nach § 2 und auch die allgemeinen Pflichten für Einrichtungen mit Publikumsverkehr nach § 3 gelten für Gaststätten. 


Demnach dürfen in einer Gaststätte innerhalb geschlossener Räume gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 nur zwei Haushalte mit maximal 5 Personen an einem Tisch sitzen, wobei Kinder- und Jugendliche unter 14 Jahren aus den jeweiligen Hausständen nicht mitgezählt werden. 


In Gaststätten außerhalb geschlossener Räume dürfen an einem Tisch bis zu zehn Personen - unabhängig aus wie vielen Haushalten sie kommen – sitzen. Zu den weiteren Einzelheiten siehe § 2. Im Übrigen gilt die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, wonach gemäß deren § 8 Absatz 2 vollständig geimpfte Personen (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Abstand zur 2. Impfung) und genesene Personen (siehe hierzu § 2 SchAusnahmV) nicht mitgezählt werden. Sie dürfen zusätzlich mit am Tisch sitzen, sofern sie ihre Impfung nachweisen können.


Gastronomie: Was zählt als Außengastronomie? Müssen Gäste, die ausschließlich die Außengastronomie nutzen, getestet werden?

In einem Betrieb einer Gaststätte außerhalb geschlossener Räume (sog. Außengastronomie) ist ein negativer Test nicht erforderlich. 


Eine Terrasse mit an allen Seiten geschlossenen Außenwänden beispielsweise aus Glas ist kein solcher geschlossener Raum, wenn kein Dach vorhanden ist. Insofern ist auch ein Wintergarten mit fahrbarem Dach kein geschlossener Raum und kann damit für die Außengastronomie genutzt werden, wenn das Dach geöffnet ist. 


Eine Markise, die in der Regel an der Hauswand fest montiert ist, ist in Kombination mit seitlichen Windschutzvorrichtungen jedoch nicht zulässig, außer die Windschutzvorrichtungen schließen von der Höhe her nicht an die Markise an und es verbleibt ausreichend Raum für den Luftaustausch. 


Ist die Terrasse hingegen überdacht wie bei einem Zelt, Pavillon oder anderen Unterständen, darf die Außengastronomie nur betrieben werden, wenn maximal eine Seitenwand vorhanden ist. Bei zwei oder mehr Seitenwänden und einem Dach handelt es sich um eine Gaststätte innerhalb geschlossener Räume und sie darf daher nicht als Außengastronomie betrieben werden. 


Ob eine Gaststätte außerhalb geschlossener Räume aus rechtlichen Gründen errichtet werden kann, richtet sich nach anderen Rechtsnormen. 


Sofern Alkohol verabreicht werden soll, bedarf es zudem einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis, die sich auch auf die erlaubten Räume bezieht.

Gastronomie/Beherbungsbetriebe: Testanforderungen

Gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 gibt es Testanforderungen nur für den Besuch von Gaststätten innerhalb geschlossener Räume. Gäste, die dort speisen oder trinken, mithin bewirtet werden möchten, müssen einen Nachweis über einen negativen Test vorlegen.


Gäste, die nur außerhalb geschossener Räume bewirtet werden, benötigen keinen negativen Test. Sofern diese Gäste zwecks Aufsuchung der Toilette die Innenräume der Gaststätte betreten müssen, ist hierfür kein negativer Test notwendig. Das wird durch den Begriff "bewirtet" klargestellt. Die Abstände sind einzuhalten. Im Hygienekonzept der Gastwirtin oder des Gastwirtes ist auf die Zuwegung zur Toilette einzugehen.


Für den Nachweis einer negativen Testung wird auf § 2 Nummer 6 SchAusnahmV verwiesen. Kinder unter 6 benötigen keinen Test, sie dürfen ohne Testung die Gaststätte innerhalb geschlossener Räume betreten. Der Nachweis eines negativen Tests nach Nummer 6 in Verbindung mit Nummer 7 SchAusnahmV wird in der Regel durch einen Antigentest, der vor Ort erbracht wird, oder durch einen Schnelltest bei einer Teststation erfolgen, der bescheinigt wird. Der Antigentest darf nicht älter als 24 Stunden sein. Auch der Nachweis aufgrund eines PCR-Test ist möglich. Es wird auf § 4 Absatz 3 verwiesen. (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden). 


Nach § 7 Absatz 2 der SchAusnV müssen vollständig Geimpfte (sowie 14 Tage Abstand zur letzten Impfung) und Genesene keinen Nachweis über einen negativen Test vorlegen. Hier reicht der Impfnachweis bzw. der Genesenennachweis (siehe § 2 Nummer 2 bis 5 SchAusnahmV). Vollständig geimpfte und genesene Gäste mit coronatypischen Symptomen müssen sich hingegen testen lassen. Genese sind solche Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus zwischen 28 Tagen und 6 Monaten zurückliegt. Genesene mit einer Impfung gelten als geimpfte Personen.


Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  1. die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept; 
  2. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben; 
  3. es werden nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV in die Beherbergung aufgenommen, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist; 
  4. es werden nur Personen beherbergt, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen; 
  5. in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt haben.

Gastronomie: Wo können sich Gäste testen lassen? Gibt es ausreichend Testzentren?

Ihre Gäste können sich in einer der gelisteten Teststationen testen lassen. Es empfiehlt sich, Ihre Gäste bereits bei Terminvereinbarung darauf hinzuweisen. Die Hansestadt Lübeck wird zunächst beobachten, in wie weit zusätzliche Testkapazitäten auf der Altstadtinsel geschaffen werden müssen. 

Gastronomie: Können sich Gäste vor Ort testen lassen?

Ja, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. 


Laut § 2 Nummer 7 SchAusnahmV ist im Sinne der Verordnung

 

  • ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung 
  • durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind *
  • die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und


  • a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,


* Beispiel: Die vom LM angebotenen Tests TESTSEALABS Covid 19 Antigen Schnelltests Pro tragen die erforderliche CE-Kennzeichnung und sind gemäß einer nach § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig. Nach Rücksprache mit der Hansestadt Lübeck kann eine Testung vor Ort (z.B. vor einer Gaststätte) stattfinden, sofern diese von einer geschulten Person vorgenommen wird. Sollten Sie über eine solche Möglichkeit nachdenken, sprechen Sie uns bitte an. Es gibt Schulungen zur Durchführung von Corona-Schnelltests in Unternehmen. Gegebenenfalls ist mit dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck zu klären, in wie weit derartige Testungen durchgeführt werden dürfen. Möglicherweise empfiehlt sich auch eine Kooperation mit einem Apotheker oder einer qualifizierten Anbieterorganisation (DRK, ASB, Johanniter). Denkbar wären auch Kooperationen mehrerer gastronomischer Betriebe.

 
 

COVID-19 Antigen Schnelltests. Jetzt in drei Ausführungen.

 Bei Interesse können Sie jetzt Ihren Bedarf bestellen:


  • Covid 19 Antigen Schnelltest Pro -  Nasen, Rachen, vorderer Nasenbereich oder
  • Covid 19 Antigen Schnelltest als Speichel (Saliva)-Test Pro
  • Covid 19 Antigen Schnelltest für Laienanwender

Produktinformationen und Packungsbeilagen zum Download sowie Hinweise zur Listung beim BfArM und Einkaufspreise:

 

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Plakate und Aushänge. Desinfektionsmittel. OP-Masken. Aufkleber.

Nach wie vor halten wir für Sie die nötigen Drucksachen und andere Hilfsmittel bereit. Bitte denken Sie daran: Die Pflichten zum Aushang der Corona-Hygiene-Regeln, Hinweise zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie auf die maximale Kunden/Gästezahl bestehen noch immer. Die Einhaltung der Regeln sind gerade jetzt sehr wichtig! Deshalb: Nutzen Sie bitte die kostenfreien Plakatvorlagen oder holen Sie sich diese bei uns ab. Individuelle Plakate mit Hinweis auf Ihre maximale Kunden- oder Gästeanzahl erstellen wir Ihnen auf Anfrage. 


Wieder verfügbar: Kostenpflichtige Fußbodenaufkleber mit Hinweisen auf "Abstand halten" oder "rote Pfeile" zur Markierung von Laufwegen. Desinfektionsmittel und OP-Masken weiterhin im Angebot.

 

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