Eine neue Richtlinie zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden ermöglicht es Einzelhändler:innen, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, Waren an steuerbegünstigte Organisationen zu spenden. Auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe wird verzichtet.
Diese neue Richtlinie ermöglicht es nun doch, Sachspenden an gemeinnützige Organisationen abzugeben, ohne auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung achten zu müssen. Wer also nicht mehr verkäufliche Saisonwaren spenden möchte, statt diese zu vernichten, ist herzlich gebeten, einem Aufruf der Lübecker Kleiderkammer und der Lübecker Flüchtlingshilfe zu folgen. Bedürftige Lübecker:innen benötigen dringend Kleidung, Schuhe, Spielzeugartikel und viele andere Dinge des täglichen Bedarfs.
Die Überbrückungshilfe III ist um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert worden. Weitere Neuerungen betreffen unter anderem die Erstattung von Fixkosten sowie eine Anschubhilfe für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche. Außerdem sind nun kirchliche Unternehmen und Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, antragsberechtigt. Seit dem 20. April 2020 können diese Tatbestände bei Neuanträgen berücksichtigt werden.
Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Änderungsanträge können seit 27. April 2021 gestellt werden.
Die Überbrückungshilfe ist ein Fixkostenzuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen. Sie umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Erstanträge für die Überbrückungshilfe II konnten bis 31. März 2021 gestellt werden.
Änderungsanträge können bis einschließlich 30. Juni 2021 (Frist verlängert) gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 möglich.
Der sog. Mini One Stop Shop (MOSS) soll auf alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer ausgeweitet und zum One-Stop-Shop (OSS) werden. Dazu gehören auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe (bisher als Versandhandel bezeichnet) sowie die Umsätze der Betreiber elektronischer Schnittstellen (z. B. Online-Marktplatz), die unter die Lieferkettenfiktion des § 3 Abs. 3a UStG fallen. Das OSS-Verfahren ermöglicht es einem deutschen Unternehmer, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuer zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden und abzuführen. Damit lässt sich die Registrierung im EU-Ausland vermeiden. Bei der Steueranmeldung ist aber weiterhin das jeweilige ausländische Umsatzsteuerrecht zu beachten. Wenden Sie sich bei Fragen bitte an Ihren Steuerberater.