Angesichts des geringen Infektionsgeschehens hat die Landesregierung nun weitere Lockerungen beschlossen. Die neuen Regelungen treten am Montag in Kraft und gelten vier Wochen.
Nach wie vor gilt: Draußen geht mehr als drinnen. Abstand halten ist nach wie vor oberstes Gebot.
Die Maskenpflicht entfällt auf Wochenmärkten und bei Veranstaltungen mit Sitzungscharakter in Innenräumen, zum Beispiel in Kinos oder im Theater. Allerdings: Auf dem Weg zu den Sitzplätzen, zum WC oder in den Gängen muss weiterhin eine Maske getragen werden. Die Testpflicht in Innenräumen der Gastronomie bleibt bestehen.
Die Gastronomie reagiert zum Teil mit großem Unmut auf die Vorgaben in der neuen Landesverordnung in Bezug auf die weiterhin bestehende Testpflicht in Innenräumen.
Eine Begründung ist in der Begründung zur Landesverordnung nicht zu finden, zumindest nicht dahingehend, weshalb der Besuch eines Vortrages oder einer Lesung, eines Kinos oder Theaters mit bis zu 1.250 ungetesteten Personen möglich ist, im Gegenzug dazu aber der Besuch eines Restaurants mit einer Belegung von zum Beispiel max. 50, 100 oder 300 Gästen die Vorlage eines negativen Tests erfordert. Unklar ist derzeit allerdings, ob während einer Lesung, im Kino oder Theater gegessen oder getrunken werden darf. Möglicherweise sind es die Aerosole, die sich beim Öffnen vieler Gäste-Münder zum Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb geschlossener Räume in der Gastronomie verbreiten, die zu dieser Entscheidung geführt haben. Man weiß es nicht.
Die Kernfrage sollte vielmehr lauten: Was können wir alle tun, um ein erneutes Infektionsgeschehen bestmöglich zu verhindern? Die Delta-Variante ist auch bei uns angekommen. Diese soll hoch ansteckend sein. Völlig unklar ist derzeit, ob der Impfschutz auch bei dieser Virus-Variante gegeben ist. Sehen wir es also einmal so: Sollte es (was wir alle nicht hoffen!) zu einem erneuten Infektionsgeschehen kommen, kann wenigstens die Gastronomie sagen: Wir waren auf der sicheren Seite. Bei uns waren alle Gäste negativ getestet, geimpft oder genesen. Und die Beschäftigten ebenso.
Im Übrigen bleibt abzuwarten, wie sehr sich Besucher:innen und Gäste darauf freuen und einlassen, eine Veranstaltung mit 1.250 ungetesteten Personen zu besuchen - oder ob sie nicht stattdessen lieber in ein Restaurant gehen, wohl wissend, dass sich dort in Innenräumen ausschließlich getestete oder eben geimpfte oder genesene Personen aufhalten. Es wird sich zeigen, in wie weit die eine oder andere Regel auf das Sicherheitsbedürfnis der Besucher:innen und Gäste einzahlt - oder eben auch nicht.
Es ist noch gar nicht allzu lange her, da war eine Bewirtung von Gästen weder innen noch außen, weder mit noch ohne negativem Test möglich. Es ist müßig, sich heute im Frust über den Fortbestand der Testpflicht in der Gastronomie zu ergießen - viel besser hingegen ist doch die Tatsache, dass Gastronomie überhaupt wieder stattfinden kann. Und zwar weiterhin sicher.
Liebe Restaurantbetreiber:innen,
Sie alle sind ganz wichtige Player in unserer schönen Hansestadt. Sie tragen zu einem lebendigen Stadterleben bei. Sie verwöhnen Lübecker:innen, Menschen aus der Region und Gäste aus nah und fern - und zwar mit einem Höchstmaß an Zuverlässigkeit in puncto Hygienestandards. Dafür danken wir Ihnen ganz herzlich!
Wir haben es erlebt: Auch Gastronomie funktioniert am besten im Zusammenspiel mit Einzelhandel und vielen anderen Dienstleistungen. Ohne Gastronomie, Einzelhandel, Galerien und Museen, aber auch Kinos und Theatereinrichtungen macht der Besuch einer (Innen)Stadt nur halb so viel oder auch gar keinen Spaß. Lassen Sie uns deshalb gemeinsam und weiterhin aufeinander achtgeben, auf uns selbst und unsere zahlreichen Besucher:innen, Kund:innen und Gäste. Damit wir LÜBECK:überMORGEN erfolgreich und gesund erleben können.
Drehen Sie den Spieß doch einfach um, machen Sie aus der Not eine Tugend und rufen Sie Ihren Gästen zu:
Deshalb:
Draußen nur Kännchen.
Innen nur getestet, geimpft oder genesen.
Vielen Dank!
Hygienekonzept muss vorliegen (EKZ: Hygienekonzept muss genehmigt sein)
In den Geschäften ist darauf zu achten, dass die Kundinnen und Kunden die Abstände einhalten. Die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Kundenzahlbegrenzung ihres oder seines Geschäftes entsprechend § 4 Absatz, Satz 2 Nr. 1 eingehalten werden. Dazu bedarf es gegebenenfalls Kontrollen im Eingangsbereich. Dies kann auch durch Technik erfolgen.
Zu Absatz 1
Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen müssen ein Hygienekonzept im Sinne von § 4 Absatz 1 erstellen. Dabei ist sicherzustellen, dass es zu keinen Ansammlungen von Kundinnen und Kunden kommt. Auch wenn keine Pflicht hierzu besteht, bietet es sich an, auf die Anzahl der Kontrollkräfte und deren Aufgaben zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung einzugehen. Als Kontrollkräfte können dabei auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geschäftes eingesetzt werden, sofern sie dabei jedoch parallel zur Kontrolltätigkeit keine Verkaufs- und Beratungstätigkeit im Geschäft vornehmen. Bei Ein-Personenbetrieben (zum Beispiel inhabergeführte Einzelhandelsbetriebe ohne weiteres Personal oder Geschäften mit nur einer im Ladenlokal beschäftigten Person) kann die im Verkaufsraum anwesende Person sowohl die Kontroll- als auch die Verkaufstätigkeit wahrnehmen.
Weiterhin wird vorgegeben, dass Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich vorhanden sind. § 8 gilt auch für die Verkaufsstellen bei Dienstleisterinnen und Dienstleistern und Handwerkerinnen und Handwerkern