Die Landesregierung hat am 14. Januar 2022 eine Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Mit dem Erlass hat die Landesregierung die Quarantäne und Isolation für Corona-Infizierte und deren Kontaktpersonen neu geregelt. Dafür hatte der Bundesrat am Freitagvormittag mit der Neufassung der sogenannten "Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung" einen rechtlichen Rahmen geschaffen. Der schleswig-holsteinische Absonderungserlass stellt die Grundlage für die Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte zu Isolation und Quarantäne dar, die ab dem 15. Januar gelten (siehe oben: Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck).
Hygienekonzepte sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das ist zu dokumentieren. Aus gegebenem Anlass hier noch einmal ein dringender Rat: Sofern Sie noch kein Hygienekonzept erstellt haben, wird es höchste Zeit!
Hinweis: Das Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen der Besucherzahl im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.
In einem Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 sind die Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Infektionserregern darzulegen. Es hat die Verfahrensweisen zur Einhaltung von Anforderungen an die Hygiene abzubilden und die Dokumentation durchgeführter Maßnahmen sicherzustellen. Soweit aus Gründen des Arbeitsschutzes zusätzliche Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos erforderlich sind, können diese ebenfalls abgebildet werden. Der Umfang des Hygienekonzeptes hängt von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten in der Einrichtung oder bei der Veranstaltung ab.
Auch hier gilt: Hygienekonzept anpassen!
§ 8 Absatz 3 regelt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht für sämtliche Personen, insbesondere Kundinnen und Kunden sowie das Personal, auf denjenigen Flächen, auf denen mit Kundinnen und Kunden Kontakte entstehen können. Dies betrifft auch Theken- und Tresenbereiche. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, um die Übertragung des Coronavirus zu verringern. Nicht erfasst sind dagegen Sozial- und Gemeinschafträumen, die ausschließlich dem Personal zugänglich sind, weil dort kein Publikumsverkehr stattfindet. Wie in § 2a Satz 4 am Ende angegeben, wird empfohlen, FFP2-Masken oder vergleichbare Standards zu verwenden.
Die bisherige Regelung, wonach darüber hinaus das Personal nach Satz 2 von der Maskenpflicht befreit ist, wenn dieses beispielsweise durch eine geeignete Trenn- und Schutzwand vor einer möglichen Tröpfchen- und Aerosolübertragung durch Kundinnen oder Kunden geschützt ist, wird gestrichen. Wegen der hohen Übertragbarkeit des Coronavirus aufgrund der Omikron-Variante ist die Ausnahmeregelung nicht mehr möglich. Die Trennwände können natürlich bestehen bleiben. Das Personal muss jedoch eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist ab dem Betreten der Verkaufsfläche (Eingangstür) und während des gesamten Aufenthaltes in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren – nicht gemeint sind überdachte Parkplätze der Einkaufszentren – zu tragen. Auch für Kundinnen und Kunden gilt die bisherige Ausnahme aus Satz 2, wenn geeignete physische Barrieren eine Tröpfchen- und Aerosolübertragung entgegenwirken nicht mehr. Hiervon war die einzelne Umkleidekabine erfasst.
Näheres zu der Mund-Nasen-Bedeckung findet sich in § 2a.
§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen
Absatz 3:
An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards; darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können; auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen, insbesondere Anforderungen an den Impf- oder Genesenenstatus. Dabei ist jeweils ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen. Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.
Plakate stehen hier zum Download und in unserer Geschäftsstelle Breite Straße 6 - 8 - im Foyer auf dem Plakate-Tisch -, zur Abholung bereit.
Zum Download bitte auf das jeweilige Plakat klicken.