Aus den bisher bekannten Pflichten zum Schutz vor einer Corona-Infektion, zum Beispiel die Maskenpflicht und der Aushang von Hinweisen, werden nunmehr Empfehlungen. Mit dem Inkrafttreten der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung kann ab dem 3. April 2022 in weiten Teilen auch auf den Aushang von Plakaten mit Hinweisen auf die Abstandsregel, das Tragen von Masken oder das Einchecken per Corona-WarnApp verzichtet werden.
Dennoch weist § 2 auf die allgemeinen Empfehlungen zur Hygiene hin. In bestimmten Situationen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 empfohlen. Diese Empfehlung nimmt Settings in den Blick, in denen eine große Anzahl von Menschen in Innenräumen zusammenkommt oder dichtes Gedränge die Übertragungswahrscheinlichkeit des Virus erhöht, insbesondere wenn die Teilnehmenden nicht zu einer bekannten Gruppe mit gemeinsamer Aktivität gehören. Auch dabei handelt es sich nicht um eine rechtliche Verpflichtung, soweit nicht in anderen Vorschriften der Verordnung ausdrücklich etwas anderes geregelt wird.
§ 4 enthält Empfehlungen für die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, für die Ausrichterinnen und Ausrichter von Veranstaltungen sowie für die Leiterinnen und Leiter von Versammlungen. Sie haben keinen rechtsverbindlichen Charakter. Ihre Befolgung erfolgt in Eigenverantwortung.
Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen gelten die nachfolgenden Empfehlungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
Es wird empfohlen, die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten. Den Betreiberinnen und Betreibern, Veranstalterinnen und Veranstaltern und Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleitern wird empfohlen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der genannten Hygienestandards zu gewährleisten.
Den Betreiberinnen oder Betreibern, Veranstalterinnen oder Veranstaltern und den Versammlungsleiterinnen oder den Versammlungsleitern wird nach Absatz 2 Satz 2 empfohlen, im Rahmen ihrer oder seiner organisatorischen Möglichkeiten zu gewährleisten, dass die in Nummern 1 bis 4 aufgeführten Hygienestandards eingehalten werden. Dabei stehen ihr oder ihm insbesondere das Direktionsrecht gegenüber Angestellten sowie das Hausrecht zur Verfügung. Als geeignete Maßnahme kommt beispielsweise in Betracht, auf das Verhalten der Besucherinnen und Besuchern zu achten, sie bei Verstößen mit dem im Einzelfall gebotenen Nachdruck zur Einhaltung der Hygienestandards anzuhalten und sie erforderlichenfalls der Einrichtung zu verweisen.
Sie waren es gewohnt, sich der notwendigen Aushänge an unserem Plakate-Tisch bedienen zu können. Diesen haben wir nun aufgeräumt. Dennoch halten wir unseren Service für Sie aufrecht. Auf Wunsch stellen wir Ihnen weiterhin die Plakate "Abstand halten", "Maske tragen", "RKI Hygienetipps" und "Einchecken mit der Corona-WarnApp" zur Verfügung. Ebenso können Sie Fußbodenaufkleber "Abstand halten", "rote Pfeile" oder Corna Antigen Schnelltests über uns beziehen. Bei Bedarf rufen Sie uns bitte an 0451 7073021 oder senden uns eine E-Mail an info@luebeckmanagement.de