Zur Startseite

Login

 

Aktuelle Informationen vom 1. November 2020 - Version 2

AHA
 
 
 
 
Hansestadt Lübeck
 

Die Hansestadt Lübeck informiert:

Lübeck passt Maskenpflicht für Straßen und Plätze im Stadtgebiet an

Neue Landesverordnung schränkt Kontakte ein und regelt die Maskenpflicht neu.


Danach ist im Interesse eines effizienten Infektionsschutzes die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nunmehr auch in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich und vorgegeben. Ein Einkaufsbereich ist eine Straße oder ein Platz mit Ladenzeilen, wo sich also ein Geschäft an ein anderes reiht, nicht aber die Nebenstraße, in der sich nur vereinzelt Geschäfte oder die angrenzende Parkzone befinden.


Ein Haupteinkaufsbereich zeichnet sich durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und oft auch kulturellen Einrichtungen auf engem Raum aus. Maßgeblich ist, ob der Handel und das öffentliche Leben in dem Bereich derart konzentriert sind, dass dort ein typischerweise erhöhter Publikumsverkehr vorliegt. Dabei kommt auch eine unterschiedliche Bewertung für jede Straßenseite in Betracht. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden, Bahnhofsvorplätzen oder Zentralparkplätzen von Einkaufszentren vorkommen. Gemessen an diesen Anforderungen ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Fußgänger:innen in den für den Innenstadtbereich und für die Einkaufszentren und Haupteinkaufsbereiche festgelegten Flächen im Hinblick auf die jeweilige Konzentration von Geschäften und deren werktägliche Frequentierung erforderlich. Eine zeitliche Beschränkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den Öffnungszeiten der Geschäfte, wobei diese je nach Warenangebot leicht divergieren. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung für die Verpflichteten wurde auf die Kernöffnungszeiten und zu erwartenden Besuchendenansammlungen abgestellt.


Eine vergleichbare Menschendichte ergibt sich temporär im Bereich des Bahnhofs, des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) sowie des zentralen Bushalteplatzes Gustav- Radbruch-Platz insbesondere durch berufliche Pendler:innenverkehre und Schüler:innenverkehr. Der morgendliche Berufsverkehr beginnt hier bereits ab 6:00 Uhr.


 

Weitere Informationen

mehr erfahren...
 

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 1. November 2020, in Kraft ab 2. November 2020, 0:00 Uhr

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck hier: Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Abs. 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.11.2020

 

Weitere Informationen

mehr erfahren...
 

Lübeck Management e.V. informiert:

Nachfolgend einige Hinweise aus den Begründungen der Landesverordnung. Bitte lesen Sie dennoch aufmerksam die für Sie relevanten Abschnitte der Landesverordnung und der Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck.

Allgemeine und besondere Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

Beachten Sie bitte nach wie vor

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene

Stichworte: Hygienekonzept, Begrenzung der Besucherzahl, Abstandsgebot, Besucherlenkung, regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen sowie das Lüften von Räumen, Handdesinfektionsmittel und die erforderlichen Aushänge oder das Erheben von Kontaktdaten.


 
 

§ 7 Gaststätten

Der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken nach Satz 2 Nummer 2 wird zugelassen, weil eine Übertragung des Virus beim Außerhausverkauf geringer ist, sofern die Gäste beim Abholen der Speisen und Getränke Abstand halten. Tische und Stühle – (auch) im Außenbereich der Gaststätte – dürfen nicht für den Verzehr verwendet werden. Sie sind wegzuräumen oder für die Benutzung zu sperren. Wo der Gast seine Speisen oder Getränke verzehrt, ist ihm unbenommen, sofern es nicht in der Gaststätte erfolgt. In sogenannte Drive-In-Restaurants findet ein Außerhausverkauf statt. Beim Außerhausverkauf ist darauf zu achten, dass Personenansammlungen vermieden werden. Auch hier gilt es, das Abstandsgebot nach Absatz 1 einzuhalten. Ein Betreten der Gaststätte nur für den Abholenden zwecks Abholung der Speisen oder Getränke ist erlaubt.


Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienst.


§ 8 Einzelhandel

Absatz 1 regelt die speziellen Anforderungen für die Verkaufsstellen des Einzelhandels. Wegen der stark steigenden Infektionszahlen bedarf es wieder Vorgaben im Hinblick auf die Anzahl von Kundinnen und Kunden in den Geschäften. Die Steuerung erfolgt wieder über die Kundenzahl pro Quadratmeter. Einzig für Lebensmittelgeschäfte gibt es eine Ausnahme. In diesem für die Grundbedürfnisse der Bevölkerung wichtigen Bereich sollen Warteschlangen vermieden werden, die möglicherweise psychologisch ein übertriebenes Einkaufsbedürfnis (sog. Hamstern) von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen hervorrufen könnte. Überwiegend besteht ein Sortiment aus Lebensmitteln, wenn es über 50 % des Sortiments ausmacht.


Bei Verkaufsstellen des Einzelhandels ist die Kundenzahl auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt, soweit nicht das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen. In der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf kein Alkohol verkauft werden.

§ 9 Dienstleisterinnen und Dienstleister, Handwerkerinnen und Handwerker

Grundsätzlich ist die Erbringung von Dienstleistungen zulässig. Angesichts der aktuellen Situation (siehe Begründung Allgemein) bedarf es jedoch wieder weitergehender Einschränkungen bei Dienstleistungen. Das gilt nicht für Dienstleistungen ohne Körperkontakt. Bei diesen eher sachbezogenen Leistungen wie denen eines Dachdeckers, Installateurs oder Schornsteinfegers ist der Abstand zum Kunden von ca. 1,5 Metern unproblematisch einhaltbar. Der Dienstleister bzw. der Handwerker nimmt die Tätigkeit ohne die Zuarbeit des Kunden war. Für diese Tätigkeiten gelten nur die Voraussetzungen und Anforderungen nach § 2 und § 3.


Dienstleistungen mit Körperkontakt sind unzulässig.

Dies gilt nicht für

  • medizinisch und pflegerisch notwendige Dienstleistungen,
  • für Friseurleistungen, soweit dabei die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer sowie die Kundin oder der Kunde eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 tragen.

§ 17 Beherbergungsbetriebe

Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:


  • Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
  • die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;
  • eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt.
Plakat Abstandsregel

Corona: Plakate, Aufkleber, MNS, FFP2, Desinfektionsmittel

Plakate "Abstandsregeln" und "Hinweise für die Gastronomie" jetzt auch in DIN A1 verfügbar.

Aktuell verfügbar: Desinfektionsmittel, MNS, FFP2, Fußbodenaufkleber.

Weitere Informationen

mehr erfahren...
 

Zurück zur Startseite

 

Lübeck Management e.V.

 
 

Folgen Sie uns!

Unsere Daten zum Mitnehmen

QR Code

Ihr Direkt-Kontakt

 
Bitte geben Sie den Wert, den Sie auf dem Bild sehen, in das Feld ein.