Betreiber:innen von Geschäften haben stichprobenartig sicherzustellen, dass die 2G-Regel Anwendung findet. Dazu haben sie die Kund:innen mehrmals täglich (mindestens zweimal täglich) zu kontrollieren und dieses zu dokumentieren.
Die Kontrolle ist in jedem Fall mit einer Identitätskontrolle (Lichtbildausweis) zu verbinden; im Falle des Nachweises in Papierform (Impfpass) kann die Prüfung visuell erfolgen. Im Falle des Vorliegens eines QR-Codes muss dieser zwingend mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden. Es können die QR-Codes der CovPass-App, der Corona-Warn-App und der luca-App gescannt werden.
Die stichprobenhafte Überprüfung des Status der Kundinnen hat beim Betreten des Geschäftes zu erfolgen.
Für die Betreiber:innen gilt: Die Kontroll- und Dokumentationspflichten aus § 8 Absatz 1a Satz 3 und 4 werden bußgeldbewehrt.
Heißt: Wird die Kontrolle nicht wie in der Verordnung vorgeschrieben durchgeführt und unverzüglich dokumentiert, handelt die Betreiberin oder der Betreiber zuwider und wird mit einem Bußgeld belegt.
Aus dem Bußgeldkatalog:
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass bereits Kontrollen stattgefunden haben.
Bitte denken Sie unbedingt an die Aktualisierung Ihres Hygienekonzepts sowie die Aushangpflichten. Auch das Fehlen von sichtbaren Hinweisen am Eingang Ihrer Geschäftsräume kann zu einem Bußgeld führen.
Plakate stehen Ihnen zur kostenfreien Abholung zur Verfügung. Bei Fragen rufen Sie uns bitte an.
Beide Plakate stehen hier zum Download und in unserer Geschäftsstelle Breite Straße 6 - 8 - im Foyer auf dem Plakate-Tisch -, zur Abholung bereit. Ferner können die Plakate (nur im Format DIN A3) an einigen Sammelstellen (Geschäften) im Stadtgebiet und im Rathaus, Eingang Breite Straße, an der Pförtnerei (Stichwort: Lübeck Management) abgeholt werden.
Zum Download bitte auf das jeweilige Plakat klicken.
Soweit der Impf- oder Genesenennachweis mittels QR-Code erfolgt, ist dieser von der Betreiberin oder dem Betreiber, der Veranstalterin oder dem Veranstalter mit der CovPassCheck-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen.
Viele Betreiber:innen/Veranstalter:innen stellen sich die Frage, ob auch Beschäftigte den erforderlichen Prüfvorgang mit ihrem privaten Smartphone ausführen können. Zwingen können Sie Ihre Beschäftigten dazu nicht. Grundsätzlich ist davon abzuraten. Das für diesen Scan-Vorgang eingesetzte Smartphone sollte im Idealfall ausschließlich für diese Zwecke freigeschaltet sein. Andere Apps, wie z.B. Internetbrowser, YouTube, Nachrichten, WhatsApp oder Netflix, sollten für die Nutzung gesperrt werden.
Betreiber:innen/Veranstalter:innen, die für diese pflichtgemäße Überprüfung noch Smartphone/s benötigen, machen wir auf ein Angebot unseres Lübecker Kooperationspartners MULTIKONZEPT GMBH aufmerksam.