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Aktuelle Informationen vom 2./3. Januar 2022

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Land SH
 

Die Landesregierung Schleswig Holstein informiert:

 
 

Land wappnet sich gegen Omikron

Am Dienstag treten strengere Corona-Regeln in Kraft. Sie gelten besonders für Zusammenkünfte und zum Schutz vulnerabler Gruppen. Ministerpräsident Daniel Günther sieht Schleswig-Holstein im Kampf gegen die Pandemie weiter gut gerüstet und auf dem richtigen Weg.

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Neue Corona-Regeln ab Dienstag, 4. Januar 2022

Das Land hat Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie betreffen Veranstaltungen, Versammlungen und Pflegeeinrichtungen.

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Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung
Verkündet am 03. Januar 2022, in Kraft ab 04. Januar 2022

Ersatzverkündung und konsolidierte Lesefassung nach aktuellem Stand

Die Landesverordnung...

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Hansestadt Lübeck

Die Hansestadt Lübeck informiert:

Omikron-Variante in Lübeck auf dem Vormarsch – Selbstisolierung ist Pflicht

Auch in Lübecker Diskothek sind Infektionen bestätigt – Bürgermeister Jan Lindenau: „Besucher:innen der Diskothek A1 haben sich unabhängig vom Impfstatus auch ohne Symptome in Quarantäne zu begeben.“

 
 

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Lübeck Management
 

Lübeck Management e.V. informiert:

Die Landesregierung hat am 3. Januar 2022 erneut eine Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Änderungen treten am Dienstag, den 4. Januar 2022 in Kraft. Die Verordnung ist gültig bis zum 18. Januar 2022.  

Wesentliche Änderungen

§ 2 Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen

Zu den bereits geltenden Beschränkungen für Ungeimpfte kommen Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene: Ab dem 4. Januar 2022 sind Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken (drinnen wie draußen!) generell nur noch mit maximal zehn Personen möglich, außer, alle Personen gehören einem Haushalt an. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt, unabhängig ob sie geimpft oder genesen sind.


Private Zusammenkünfte waren bislang nur im privaten Raum beschränkt. Ab 4. Januar 2022 sollen dieselben Beschränkungen auch im öffentlichen Raum gelten, d.h. außerhalb der Wohnung und des dazugehörigen befriedeten Besitztums. Unerheblich ist auch, ob die Zusammenkunft außerhalb geschlossener Räume stattfindet (etwa in einem Park) oder innerhalb geschlossener Räume (etwa in einem Einkaufszentrum oder einer Gaststätte).


Auf die Sportausübung findet diese Einschränkung nach § 11 Absatz 1 keine Anwendung.

 
 

§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung

Folgender, 4. Satz wird neu eingefügt: 

"Es wird empfohlen, beim gemeinsamen Aufenthalt mehrerer Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, in Innenräumen nach Möglichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen."

Die Landesregierung spricht hier eine Empfehlung aus und setzt auf Selbstdisziplin, die Privatpersonen und insbesondere auch Betreiber:innen von gastronomischen Einrichtungen in die Pflicht rufen. 


Innenräume sind besonders infektionsträchtig und Zusammenkünfte hier sollten grundsätzlich unter besonderer Beachtung der allgemeinen Hygieneregelungen gestaltet werden. Mund-Nasen-Bedeckungen sind hier ein erwiesenermaßen einfaches aber effektives Mittel zum Infektionsschutz. Es wird daher explizit empfohlen, unabhängig von Ge- und Verboten in Innenräumen Masken zu tragen, wo immer mit weiteren Personen Kontakte gegeben sind.


Gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 müssen Gäste innerhalb geschlossener Räume mit Publikumsverkehr, die sich nicht als Bewirtungsgäste an ihrem festen Sitz- oder Stehplatz befinden, sowie andere Personen, die nicht von Nummer 4 (Gastwirte und Beschäftigte) erfasst sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen. 


Tipp: Halten sich Gäste aus offensichtlich unterschiedlichen Haushalten auch nach dem Verzehr von Speisen und Getränken noch über einen längeren Zeitraum in der gastronomischen Einrichtung, zum Beispiel zum Klönschnack, auf, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen. 


Achtung! Beachten Sie die Änderungen auf die Hinweispflicht in § 3 Absatz 3 Nummer 4.

 
 

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen

Absatz (3) wurde geändert. 

An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen


Hier wurde Nummer 4 eingefügt:


  • "auf die Empfehlung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen."

 

Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind verpflichtet, bestimmte Hinweise an allen Eingängen deutlich sichtbar und in verständlicher Form auszuhängen. Dazu gehört zukünftig auch die Empfehlung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine etwaige strengere Vorgabe im Rahmen des Hausrechts bleibt möglich.

 
 

§ 5 Veranstaltungen

Neu eingefügt wurde der Absatz 


1 a) Veranstaltungen mit mehr als 50 zeitgleich anwesenden Gästen innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Abweichend von Satz 1 gilt eine Obergrenze von 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen für Veranstaltungen, bei denen sie sich überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, wie Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen. Bei Veranstaltungen nach Satz 2, in denen die Obergrenzen aus Satz 1 überschritten werden, haben Gäste eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen."


Der ehemalige Absatz 6 wurde gestrichen.


Der ehemalige Absatz 7 wird nun zu Absatz 6 in folgender, geänderter Fassung: 

Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: 

"Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume, bei denen außerhalb von Darbietungen getanzt wird, ist die Zahl der Gäste auf die Hälfte der Kapazität beschränkt. Veranstaltungen nach Satz 1, die nicht vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind, sind auf höchstens zehn Personen beschränkt. Absatz 1a bleibt unberührt."


In Satz 3 werden die Worte "im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind" durch die Worte "durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) getestet sind, wobei

das PCR-Testerfordernis nach wie vor durch eine Auffrischungsimpfung ersetzt werden kann.

 
 

Erläuterungen

Bei Veranstaltungen wird die Teilnehmerobergrenze angepasst. Zukünftig dürfen grundsätzlich nur noch höchstens 50 Gäste in Innenräumen und 100 Gäste im Außenbereich teilnehmen. Nicht erfasst werden davon die in § 5a Abs. 1 ausgenommenen Veranstaltungen. Zu den Gästen gehört bei gewerblichen Veranstaltungen nicht das Personal. 


Ebenfalls nicht erfasst von den Teilnehmerobergrenzen werden Veranstaltungsformate mit festen Sitzplätzen, die weitgehend ohne Interaktion der passiv Teilnehmenden stattfinden (Theater- und Kinovorführungen, Lesungen etc.). Bei mehr als 50 Gästen in Innenräumen oder mehr als 100 Gästen im Außenbereich gilt eine Maskenpflicht. 


Diese Vorgaben gelten über § 11 Absatz 4 grundsätzlich auch für die Zuschauerinnen und Zuschauer von Sportveranstaltungen; das Anfeuern von Teams oder Sporttreibenden ist, anders das bloße Klatschen, jedoch kein passives Verhalten. 


Die Regeln über Tanzveranstaltungen werden in mehrfacher Hinsicht enger gefasst: Zum einen gilt zusätzlich zu der absoluten Obergrenze aus Absatz 1a eine darüber hinausgehende Teilnehmerobergrenze von zehn Personen, wenn die Tanzveranstaltung nicht vorher dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt worden ist. Zum anderen wird die geltende 2G plus-Regelung verschärft: Zukünftig ist für den Zutritt neben einem Impf- oder Genesenennachweis ein höchstens 24 Stunden alter PCR-Test erforderlich; ein einfacher Antigen-Schnelltest reicht nicht mehr aus. Das PCR-Testerfordernis kann nach wie vor durch eine Auffrischungsimpfung ersetzt werden.

 
 

§ 6 Versammlungen

Dieser Abschnitt wurde überarbeitet, betrifft im Wesentlichen aber nicht die Klientel, die wir mit unseren Informationen auf dem Laufenden halten. Details entnehmen Sie bitte der aktuellen Landesverordnung. 

 
 

§ 7 Gaststätten

Absatz 3 wird wie folgt geändert und betrifft Diskotheken, ähnlichen Einrichtungen und in Gaststätten, in denen sich Gäste nicht überwiegend an festen Sitz- oder Stehplätzen an Tischen aufhalten. 


In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind" durch die Worte "durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) getestet sind, die maximal 24 Stunden zurückliegt" ersetzt.



§ 7 Absatz 3  Satz 3 erhält folgende Fassung: "Die Zahl der Gäste in Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist auf die Hälfte der Kapazität und höchstens 50 beschränkt; ist der Betrieb nicht vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden, ist die Zahl der Gäste auf höchstens zehn Personen beschränkt."

Erläuterungen

Beim Betrieb von Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen wird wie bei Tanzveranstaltungen die geltende 2G plus-Regelung verschärft: Zukünftig ist für den Zutritt neben einem Impf- oder Genesenennachweis ein höchstens 24 Stunden alter PCR-Test erforderlich; ein einfacher Antigen-Schnelltest Schnelltest (auch aus dem Testzentrum) reicht nicht mehr aus. 

Das PCR-Testerfordernis kann nach wie vor durch eine Auffrischungsimpfung ersetzt werden.

Beim Betrieb von Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen wird wie bei Tanzveranstaltungen die geltende 2G plus-Regelung verschärft: Zukünftig ist für den Zutritt neben einem Impf- oder Genesenennachweis ein höchstens 24 Stunden alter PCR-Test erforderlich; ein einfacher Antigen-Schnelltest Schnelltest (auch aus dem Testzentrum) reicht nicht mehr aus. Das PCR-Testerfordernis kann nach wie vor durch eine Auffrischungsimpfung ersetzt werden. 


Zudem sind aufgrund der aktuellen Infektionsgeschehnisse im Rahmen von Diskotheken-Settings erneut strenge Kapazitätsbeschränkungen erforderlich, um eine Ausbreitung des Virus wirksam entgegenzuwirken. Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Gäste wird daher auf 50 Personen beschränkt für die gesamte Einrichtung; ebenfalls geregelt wird eine Anzeigepflicht für entsprechende Veranstaltungen und Einrichtungen.

 
 

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen
§ 14a Krankenhäuser
§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege
§ 15a Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

Zu oben genannten Paragrafen wurden ebenfalls Änderungen verfasst, die sich aus der aktuellen Landesverordnung ergeben. 

 
 

§ 21 Bußgelder

Die ergänzten Regelungen werden bußgeldbewehrt. Der Bußgeldkatalog wird in Kürze angepasst.

Details ergeben sich schon jetzt aus der Ersatzverkündung vom 03. Januar 20222 Nr. 11 (...) § 21 wird wie folgt geändert: (...) 

Wir wünschen Ihnen ein frohes und gesundes neues Jahr

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