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Aktuelle Informationen vom 14. Dezember 2021 (2)

AHA
 
 
 
 
Lübeck Management
 

Lübeck Management e.V. informiert:

 
 
Hinweis

Beschränkungen bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken innerhalb geschlossener Räume

 
 

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Beschränkungen bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken innerhalb geschlossener Räume mit mindestens einer Person ab 14 Jahren, die nicht geimpft oder genesen ist gilt, dass neben den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts nur noch höchstens zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt teilnehmen dürfen. Ausnahme: Medizinische Begründung für die Person ohne Impfung.

 
 
Hinweis

Was gilt wo?

 
 

In Verkaufsstellen des Einzelhandels und Dienstleistungsunternehmen

In Verkaufsstellen des Einzelhandels und Dienstleistungsunternehmen

2G

Geimpfte oder genesene Personen

Es gelten Ausnahmen. Siehe Landesverordnung.

 

Hotels und andere Beherbergungsbetriebe

Hotels und andere Beherbergungsbetriebe - außer Sportboothäfen

2G+

Geimpfte oder genesene Personen + zusätzlicher Test zum Zeitpunkt der Anreise


Ausnahme I: Personen, die durch ein ärztliches Attest vorweisen können, dass sie nicht geimpft werden können, müssen keinen Impfnachweis, jedoch eine Testung vorweisen können


Ausnahme II: Geboosterte/Personen mit Auffrischungsimpfung nach dem vollständigen Impfschutz sind ebenfalls befreit von der zusätzlichen Testung, Minderjährige ebenfalls


  • Kinder bis zur Einschulung
  • Minderjährige, die im Sinne einer dauerhaften Testung durch die Schule (bitte für tiefergehende Details §2 Nummer 6 SchAusnahmV ansehen) getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindl. Konzeptes 2x wöchentlich getestet werden


Hinweis: Während der Weihnachtsferien,  im Zeitraum vom 23.12.2021 bis 09.01.2022, gilt dies nur mit einem zusätzlichen Nachweis bei Anreise (§ 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV), Test darf max. 72h alt sein und eine Selbstauskunft der Eltern reicht.


3G ist nur möglich bei beruflichen Reisen (Nachweis = Bestätigung des Reisenden) oder aus medizinischen oder sozial-ethischen Gründen

 

Gastronomie

Gastronomie

2G

Hinweis: Während der Weihnachtsferien, im Zeitraum vom 23.12.2021 bis 09.01.2022, gilt dies nur mit einem zusätzlichen Nachweis bei Anreise (§ 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV), Test darf max. 72h alt sein und eine Selbstauskunft der Eltern reicht.


Maskenpflicht. Außer am Tisch.


Beschäftigte der Gastronomie haben immer eine Maske zu tragen. 


Ausnahmen:  3G bei beruflichen Gründen, Hausgäste wenn es für sie keinen Zugang zu den Bereichen der Bewirtung von Gästen ohne Hotelaufenthalt haben


 

Bars und Kneipen

Bars und Kneipen

Überwiegend 2G+

Ergänzende Bestimmungen gibt es in § 7Absatz 3 für Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie für Gaststätten innerhalb geschlossener Räume, deren Gäste sich überwiegend nicht an festen Sitz- oder Stehplätzen mit Tischen aufhalten (Bars und Kneipen).


Alle Gäste einer Diskothek, eines Tanzlokals oder einer ähnlichen Einrichtung müssen 2G erfüllen, also entweder geimpft (§ 2 Nummer 2 SchAusnahmV) oder genesen (§ 2 Nummer 4 SchAusnahmV) sein. Zusätzlich müssen die Gäste nunmehr im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein, es sei denn, sie haben nach ihrer Grundimmunisierung eine Auffrischungsimpfung erhalten. Neu aufgenommen wurde ebenfalls eine grundsätzliche Testpflicht für weitere Arten von Gaststätten.


Neben den Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, die den Schwerpunkt beim Tanzen haben, gelten die Vorgaben auch für bestimmte Gaststätten innerhalb geschlossener Räume und zwar für solche, in denen bei typischer Betrachtungsweise die Gäste nicht überwiegend an Tischen bzw. an einem Bartresen speisen oder trinken. Gemeint sind Bars oder Kneipen. Auch wenn die Gäste sich tatsächlich weniger bewegen sollten, zeichnen sich diese Art von Gaststätten dadurch aus, dass sich die Gäste sehr einfach bewegen können und es dadurch zu einer häufigen Unterschreitung des empfohlenen Mindestabstandes kommt. Dabei ist es unerheblich, ob sich tatsächlich nur wenige Personen zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Gaststätte aufhalten. Maßgebend ist die Einschätzung der Art der Gaststätte nach einer typisierenden Betrachtung. Stehimbisse sind nicht erfasst, wenn sich die Gäste überwiegend an Stehtischen aufhalten.

 
 
 
Hinweis

Hygienekonzepte erstellen/aktualisieren

 
 

Gilt für Einzelhandel und Dienstleister, Beherbergungsbetriebe und Gastronomie, Bars, Diskotheken etc.

 
 

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Hygienekonzepte sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das ist zu dokumentieren. Aus gegebenem Anlass hier noch einmal ein dringender Rat: Sofern Sie noch kein Hygienekonzept erstellt haben, wird es höchste Zeit! 


Hinweis: Das Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen der Besucherzahl im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.


In einem Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 sind die Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Infektionserregern darzulegen. Es hat die Verfahrensweisen zur Einhaltung von Anforderungen an die Hygiene abzubilden und die Dokumentation durchgeführter Maßnahmen sicherzustellen. Soweit aus Gründen des Arbeitsschutzes zusätzliche Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos erforderlich sind, können diese ebenfalls abgebildet werden. Der Umfang des Hygienekonzeptes hängt von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten in der Einrichtung oder bei der Veranstaltung ab.

 
 
Hinweis

Aushangpflichten beachten

 
 

Gilt insbesondere beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, den in §§ 7 bis 11, 12a bis 17 und 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 5 und von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

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§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen 


Absatz 3: 

An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards; darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können; auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen, insbesondere Anforderungen an den Impf- oder Genesenenstatus. Dabei ist jeweils ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen. Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.

 
 
Hinweis

Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts: QR-Code für Check-in erstellen

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Deutlich sichtbare Aushänge fördern die Transparenz gegenüber den Besucherinnen und Besuchern. Es werden die Hygienestandards, mögliche Zugangsbeschränkungen und im Einzelfall die nach Absatz 2 anwendbaren Anforderungen angegeben, die auch in Form einer Checkliste erfolgen können. In der Checkliste kann auch kurz und knapp angegeben werden, ob die Anforderungen überprüft und eingehalten worden sind. Soweit die nach Absatz 3 an allen Eingängen erforderlichen Hinweise in verständlicher Form zu erfolgen haben, kommt etwa die Verwendung einer einfachen Sprache, von Bildern oder von Übersetzungen in Betracht.


Damit Besucherinnen und Besucher möglichst frühzeitig und zuverlässig über mögliche Gefahren einer Ansteckung durch andere informiert werden können, ist nunmehr auch die Bereitstellung eines QR-Codes für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts verpflichtend. Die QR-Codes können mittels der App oder auf der Internetseite https://www.coronawarn.app/de/eventregistration/ erstellt werden. Da die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts auch die QR-Codes der „Luca“-App nutzen kann, reicht es aus, wenn deren QR-Codes bereitgestellt werden. Eine Pflicht der Nutzung des QR-Codes durch die Kundinnen und Kunden oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist mit der Bereitstellung des QR-Codes nicht verbunden, die Nutzung wird aber empfohlen.

 

Corona-Warn-App des RKI: QR-Code für Check-in erstellen...

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Hinweis

CovPassCheck-App ist Pflicht. Kontrolle "beim Betreten".

Gilt für alle, die zur Prüfung 2G, 2G+ oder 3G verpflichtet sind.

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CovPassCheck-App

§ 4 Absatz 4: Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist, über einen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügt oder eine Auffrischungsimpfung erhalten hat,


    1. hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach

        § 2 Nummer 3, 5 oder 7 SchAusnahmV und Nachweise der Auffrischungsimpfung wie folgt zu prüfen:


         a) die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises,

              wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;


          b) die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts

              

      2. dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegen genommen werden.


2G beim Betreten von Verkaufsstellen: § 8 Einzelhandel, § 9 Dienstleistungen

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstelle hat den Impf- oder Genesenennachweis mittels Lichtbildausweis und ggf. CovPass Check-App nicht bei jeder Kundin oder jedem Kunden zu überprüfen. Es gilt nur die stichprobenartige Überprüfung, die in § 8 Absatz 1a geregelt ist.


Der Betreiberin oder dem Betreiber obliegt es gemäß § 8 Absatz 1a Satz 3, stichprobenartig zu kontrollieren, ob – wie in § 8 Absatz 1 Satz 1 vorgesehen - nur geimpfte oder genesene Kundinnen und Kunden das Geschäft betreten. Die Kontrollen haben mindestens zweimal pro Tag zu erfolgen. Dies hat im Regelfall beim Betreten der Verkaufsstelle zu erfolgen, kann im Einzelfall aber auch erst bei der Kasse sein. Zu kontrollieren ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 insbesondere auch ein Lichtbildausweis (bei über 16. Jährigen); bei Nachweisen mittels QR-Codes sind diese mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts zu überprüfen. Die Kontrollpflicht ist bußgeldbewehrt.


Die Kontrolle ist also in jedem Fall mit einer Identitätskontrolle (Lichtbildausweis) zu verbinden; im Falle des Nachweises in Papierform (Impfpass) kann die Prüfung visuell erfolgen. Im Falle des Vorliegens eines QR-Codes muss dieser zwingend mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden. Es können die QR-Codes der CovPass-App, der Corona-Warn-App und der luca-App gescannt werden. 


Beachten Sie auch die Handreichung der Hansestadt Lübeck: 2G in der Gastronomie und im Einzelhandel  (Aktualisierung folgt in Kürze) und unseren Hinweis auf das Angebot für Smartphones (siehe unten). 

Hinweis

Bußgelder beachten. Unwissenheit oder Zuwiderhandlung können teuer werden.

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Für die Betreiber:innen gilt: Die Kontroll- und Dokumentationspflichten aus § 8 Absatz 1a Satz 3 und 4 - § 9 entsprechende -  sind  bußgeldbewehrt. 


Heißt: Wird die Kontrolle nicht wie in der Verordnung vorgeschrieben durchgeführt und unverzüglich dokumentiert, handelt die Betreiberin oder der Betreiber zuwider und wird mit einem Bußgeld belegt. 


Aus dem Bußgeldkatalog: 


  • "Kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt: Bußgeld: 500 - 3.000 Euro."
  • "Nichtvornahme der erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten: Bußgeld: 1.000 - 3.000 Euro."
  • Bei Nichtdurchführung von mehrmals täglichen Kontrollen oder Nichtdurchsetzung von Anforderungen entgegen § 8 Absatz 1a Satz 3 oder § 9 Absatz 1 Satz 5 kann ein Bußgeld in Höhe von 1.000 bis 3.000 Euro erhoben werden.
  • Die nicht unverzügliche Dokumentation von Kontrollen oder Nichtvorlage von Dokumentationen entgegen § 8 Absatz 1a Satz 4 oder § 9 Absatz 1 Satz 6 kann mit einem Bußgeld in Höhe von 500 – 2.000 Euro geahndet werden.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass bereits Kontrollen stattgefunden haben. 

 
Hinweis

DIN A3- und A4-Plakate 2G, 2G+ , 3G-Regel & "Wir prüfen digital"
Zum Download und zur Abholung

 
 

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Plakate stehen hier zum Download und in unserer Geschäftsstelle Breite Straße 6 - 8 - im Foyer auf dem Plakate-Tisch -, zur Abholung bereit. Ferner können die Plakate (nur im Format DIN A3) an einigen Sammelstellen (Geschäften) im Stadtgebiet abgeholt werden. Das 2G-Plakat im Format DIN A3 liegt zur Abholung auch im Rathaus, Eingang Breite Straße, an der Pförtnerei (Stichwort: Lübeck Management) .


Zum Download bitte auf das jeweilige Plakat klicken. 

Zum Download: A3-Plakat 2G-Regel
Zum Download: A3-Plakat 3G-Regel
 
 
 
Zum Download: A3-Plakat 2G+
Zum Download: A3-Plakat "Wir prüfen digital"
 
 
 
Hinweis

Angebot Smartphones. Technische Hinweise zur CovPassCheck-App.

 
 

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CovPassCheck-App

Soweit der Impf- oder Genesenennachweis mittels QR-Code erfolgt, ist dieser von der Betreiberin oder dem Betreiber, der Veranstalterin oder dem Veranstalter mit der CovPassCheck-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen.


Viele Betreiber:innen/Veranstalter:innen stellen sich die Frage, ob auch Beschäftigte den erforderlichen Prüfvorgang mit ihrem privaten Smartphone ausführen können. Zwingen können Sie Ihre Beschäftigten dazu nicht. Grundsätzlich ist davon abzuraten. Das für diesen Scan-Vorgang eingesetzte Smartphone sollte im Idealfall ausschließlich für diese Zwecke freigeschaltet sein. Andere Apps, wie z.B. Internetbrowser, YouTube, Nachrichten, WhatsApp oder Netflix, sollten für die Nutzung gesperrt werden.

 
 
 
 

Multikonzept GmbH bietet Smartphones an

Betreiber:innen/Veranstalter:innen, die für diese pflichtgemäße Überprüfung noch Smartphone/s benötigen, machen wir auf ein Angebot unseres Lübecker Kooperationspartners MULTIKONZEPT GMBH aufmerksam.

Multikonzept
 

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