Beschränkungen bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken innerhalb geschlossener Räume mit mindestens einer Person ab 14 Jahren, die nicht geimpft oder genesen ist gilt, dass neben den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts nur noch höchstens zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt teilnehmen dürfen. Ausnahme: Medizinische Begründung für die Person ohne Impfung.
Es gelten Ausnahmen. Siehe Landesverordnung.
Ausnahme I: Personen, die durch ein ärztliches Attest vorweisen können, dass sie nicht geimpft werden können, müssen keinen Impfnachweis, jedoch eine Testung vorweisen können
Ausnahme II: Geboosterte/Personen mit Auffrischungsimpfung nach dem vollständigen Impfschutz sind ebenfalls befreit von der zusätzlichen Testung, Minderjährige ebenfalls
Hinweis: Während der Weihnachtsferien, im Zeitraum vom 23.12.2021 bis 09.01.2022, gilt dies nur mit einem zusätzlichen Nachweis bei Anreise (§ 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV), Test darf max. 72h alt sein und eine Selbstauskunft der Eltern reicht.
Hinweis: Während der Weihnachtsferien, im Zeitraum vom 23.12.2021 bis 09.01.2022, gilt dies nur mit einem zusätzlichen Nachweis bei Anreise (§ 2 Nummer 7 Buchstabe c SchAusnahmV), Test darf max. 72h alt sein und eine Selbstauskunft der Eltern reicht.
Maskenpflicht. Außer am Tisch.
Beschäftigte der Gastronomie haben immer eine Maske zu tragen.
Ausnahmen: 3G bei beruflichen Gründen, Hausgäste wenn es für sie keinen Zugang zu den Bereichen der Bewirtung von Gästen ohne Hotelaufenthalt haben
Ergänzende Bestimmungen gibt es in § 7Absatz 3 für Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie für Gaststätten innerhalb geschlossener Räume, deren Gäste sich überwiegend nicht an festen Sitz- oder Stehplätzen mit Tischen aufhalten (Bars und Kneipen).
Alle Gäste einer Diskothek, eines Tanzlokals oder einer ähnlichen Einrichtung müssen 2G erfüllen, also entweder geimpft (§ 2 Nummer 2 SchAusnahmV) oder genesen (§ 2 Nummer 4 SchAusnahmV) sein. Zusätzlich müssen die Gäste nunmehr im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sein, es sei denn, sie haben nach ihrer Grundimmunisierung eine Auffrischungsimpfung erhalten. Neu aufgenommen wurde ebenfalls eine grundsätzliche Testpflicht für weitere Arten von Gaststätten.
Neben den Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, die den Schwerpunkt beim Tanzen haben, gelten die Vorgaben auch für bestimmte Gaststätten innerhalb geschlossener Räume und zwar für solche, in denen bei typischer Betrachtungsweise die Gäste nicht überwiegend an Tischen bzw. an einem Bartresen speisen oder trinken. Gemeint sind Bars oder Kneipen. Auch wenn die Gäste sich tatsächlich weniger bewegen sollten, zeichnen sich diese Art von Gaststätten dadurch aus, dass sich die Gäste sehr einfach bewegen können und es dadurch zu einer häufigen Unterschreitung des empfohlenen Mindestabstandes kommt. Dabei ist es unerheblich, ob sich tatsächlich nur wenige Personen zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Gaststätte aufhalten. Maßgebend ist die Einschätzung der Art der Gaststätte nach einer typisierenden Betrachtung. Stehimbisse sind nicht erfasst, wenn sich die Gäste überwiegend an Stehtischen aufhalten.
Hygienekonzepte sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das ist zu dokumentieren. Aus gegebenem Anlass hier noch einmal ein dringender Rat: Sofern Sie noch kein Hygienekonzept erstellt haben, wird es höchste Zeit!
Hinweis: Das Hygienekonzept kann im Rahmen des Hausrechts Beschränkungen der Besucherzahl im Hinblick auf die vorhandene Kapazität vorsehen. Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.
In einem Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 sind die Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Infektionserregern darzulegen. Es hat die Verfahrensweisen zur Einhaltung von Anforderungen an die Hygiene abzubilden und die Dokumentation durchgeführter Maßnahmen sicherzustellen. Soweit aus Gründen des Arbeitsschutzes zusätzliche Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos erforderlich sind, können diese ebenfalls abgebildet werden. Der Umfang des Hygienekonzeptes hängt von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten in der Einrichtung oder bei der Veranstaltung ab.
§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen
Absatz 3:
An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards; darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können; auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsvoraussetzungen, insbesondere Anforderungen an den Impf- oder Genesenenstatus. Dabei ist jeweils ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen. Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.
Deutlich sichtbare Aushänge fördern die Transparenz gegenüber den Besucherinnen und Besuchern. Es werden die Hygienestandards, mögliche Zugangsbeschränkungen und im Einzelfall die nach Absatz 2 anwendbaren Anforderungen angegeben, die auch in Form einer Checkliste erfolgen können. In der Checkliste kann auch kurz und knapp angegeben werden, ob die Anforderungen überprüft und eingehalten worden sind. Soweit die nach Absatz 3 an allen Eingängen erforderlichen Hinweise in verständlicher Form zu erfolgen haben, kommt etwa die Verwendung einer einfachen Sprache, von Bildern oder von Übersetzungen in Betracht.
Damit Besucherinnen und Besucher möglichst frühzeitig und zuverlässig über mögliche Gefahren einer Ansteckung durch andere informiert werden können, ist nunmehr auch die Bereitstellung eines QR-Codes für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts verpflichtend. Die QR-Codes können mittels der App oder auf der Internetseite https://www.coronawarn.app/de/eventregistration/ erstellt werden. Da die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts auch die QR-Codes der „Luca“-App nutzen kann, reicht es aus, wenn deren QR-Codes bereitgestellt werden. Eine Pflicht der Nutzung des QR-Codes durch die Kundinnen und Kunden oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist mit der Bereitstellung des QR-Codes nicht verbunden, die Nutzung wird aber empfohlen.
§ 4 Absatz 4: Soweit die Erbringung von Leistungen nach dieser Verordnung davon abhängt, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger eine geimpfte, genesene oder getestete Person im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV ist, über einen Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV verfügt oder eine Auffrischungsimpfung erhalten hat,
1. hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Impf-, Genesenen- und Testnachweise nach
§ 2 Nummer 3, 5 oder 7 SchAusnahmV und Nachweise der Auffrischungsimpfung wie folgt zu prüfen:
a) die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises,
wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht persönlich bekannt ist;
b) die Gültigkeit eines verwendeten QR-Codes mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts;
2. dürfen die Leistungen nur von solchen Personen entgegen genommen werden.
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstelle hat den Impf- oder Genesenennachweis mittels Lichtbildausweis und ggf. CovPass Check-App nicht bei jeder Kundin oder jedem Kunden zu überprüfen. Es gilt nur die stichprobenartige Überprüfung, die in § 8 Absatz 1a geregelt ist.
Der Betreiberin oder dem Betreiber obliegt es gemäß § 8 Absatz 1a Satz 3, stichprobenartig zu kontrollieren, ob – wie in § 8 Absatz 1 Satz 1 vorgesehen - nur geimpfte oder genesene Kundinnen und Kunden das Geschäft betreten. Die Kontrollen haben mindestens zweimal pro Tag zu erfolgen. Dies hat im Regelfall beim Betreten der Verkaufsstelle zu erfolgen, kann im Einzelfall aber auch erst bei der Kasse sein. Zu kontrollieren ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 insbesondere auch ein Lichtbildausweis (bei über 16. Jährigen); bei Nachweisen mittels QR-Codes sind diese mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts zu überprüfen. Die Kontrollpflicht ist bußgeldbewehrt.
Die Kontrolle ist also in jedem Fall mit einer Identitätskontrolle (Lichtbildausweis) zu verbinden; im Falle des Nachweises in Papierform (Impfpass) kann die Prüfung visuell erfolgen. Im Falle des Vorliegens eines QR-Codes muss dieser zwingend mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden. Es können die QR-Codes der CovPass-App, der Corona-Warn-App und der luca-App gescannt werden.
Beachten Sie auch die Handreichung der Hansestadt Lübeck: 2G in der Gastronomie und im Einzelhandel (Aktualisierung folgt in Kürze) und unseren Hinweis auf das Angebot für Smartphones (siehe unten).
Für die Betreiber:innen gilt: Die Kontroll- und Dokumentationspflichten aus § 8 Absatz 1a Satz 3 und 4 - § 9 entsprechende - sind bußgeldbewehrt.
Heißt: Wird die Kontrolle nicht wie in der Verordnung vorgeschrieben durchgeführt und unverzüglich dokumentiert, handelt die Betreiberin oder der Betreiber zuwider und wird mit einem Bußgeld belegt.
Aus dem Bußgeldkatalog:
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass bereits Kontrollen stattgefunden haben.
Plakate stehen hier zum Download und in unserer Geschäftsstelle Breite Straße 6 - 8 - im Foyer auf dem Plakate-Tisch -, zur Abholung bereit. Ferner können die Plakate (nur im Format DIN A3) an einigen Sammelstellen (Geschäften) im Stadtgebiet abgeholt werden. Das 2G-Plakat im Format DIN A3 liegt zur Abholung auch im Rathaus, Eingang Breite Straße, an der Pförtnerei (Stichwort: Lübeck Management) .
Zum Download bitte auf das jeweilige Plakat klicken.
Soweit der Impf- oder Genesenennachweis mittels QR-Code erfolgt, ist dieser von der Betreiberin oder dem Betreiber, der Veranstalterin oder dem Veranstalter mit der CovPassCheck-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen.
Viele Betreiber:innen/Veranstalter:innen stellen sich die Frage, ob auch Beschäftigte den erforderlichen Prüfvorgang mit ihrem privaten Smartphone ausführen können. Zwingen können Sie Ihre Beschäftigten dazu nicht. Grundsätzlich ist davon abzuraten. Das für diesen Scan-Vorgang eingesetzte Smartphone sollte im Idealfall ausschließlich für diese Zwecke freigeschaltet sein. Andere Apps, wie z.B. Internetbrowser, YouTube, Nachrichten, WhatsApp oder Netflix, sollten für die Nutzung gesperrt werden.
Betreiber:innen/Veranstalter:innen, die für diese pflichtgemäße Überprüfung noch Smartphone/s benötigen, machen wir auf ein Angebot unseres Lübecker Kooperationspartners MULTIKONZEPT GMBH aufmerksam.